Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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sind, daß sie bei der Einlage der letzteren 
erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last 
gestellt werden, findet der Grundsatz der 
Freilassung, verzollter ausländischer Erzeug- 
nisse von inneren Abgaben in der Art An- 
wendung, daß die erste Einlage verdollter 
ausländischer Geträuke, d. b. diejenige, welche 
dem directen Bezugé aus dem Auslande 
oder dem Bezuge aus öffentlichen Nieder- 
lagen oder Privatlagern unmittelbar folgt, 
von jeder inneren Steuer befreit bleibt. 
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die 
Erhebung einer inneren Getränkesteuer für 
Rechnung von Communen oder Corporatio= 
nen stattfindet. 
Ausländische Erszeugnisse, welche 
Eingange pollfrei, oder mir einer Abgabe 
von nicht mehr als 15 Gr. 52 ½ Kr. 
belegt sin unterliegen den nachstebend 
unter Nr. II getroffenen Bestimmungen. 
beim 
II. Hinsichtlichder inlänodischen und 
vereinsläudischen Erzeugnisse. 
8. 1. 
Von den innerhalb des Vereins erzeugten 
Gegenständen, welche nur durch einen Ver— 
einsstaat transitiren, um entweder in einen 
anderen Vercinsstaat oder nach dem Aus— 
laude geführt zu werden, dürfen innere 
Steuern weder für Rechnung des-Staats, 
noch für Rechnung von Commmien oder 
Corporationen erhoben werden. 
S. 2. 
Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar 
freigestellt, die auf der Hervorbringung, der 
Zubereitung oder dem Verbrauche von Er- 
zeugnissen ruhenden inneren Steuein beizu- 
behalten, zu verändern oder außzuheben, so- 
wie neue Stenern dieser Art einzuführen, 
jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt 
nur auf folgende inländische und gleich- 
namige vereinsländische Erzeugnisse, als: 
Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, 
Civer „Obstwein) Mehl und andere Mühlen= 
fabricate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, 
Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen. 
Für Branntwein, Bier und-Wein sollen 
die folgenden Sätze als das höchste Maaß 
betrachtet werden, bis zu welchem in den 
Vereinsstaaten eine Besteuerung der genann- 
ten Erzeugnisse für Rechnung des Staates 
soll stattfinden konnen, nämlich: 
a) fur Branntwein 10 Rehlr. von der 
Ohm zu 120 Quart Preußisch und 
bei einer Alkoholstärke von 50 Pro- 
cent nach Tralles; 
b) für Bier 1 Rthlr. 15 Gr. von der 
Ohm zu 120 Quart Preu isch; 
für Wein, und zwar: 
ag) wenn die Abgabe nach dem Werthe 
des Weines erhoben wird, 15 Rthlr. 
vom Zollcen##ner (5 Rthlr. von der 
Obm 120 Quart Preußisch); 
15
	        
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