Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 4. 
Die Statuten müssen bei dem Bezirksge- 
richte, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz 
hat, nebst dem Mitgliederverzeichnisse durch den 
Vorstand in Person oder mittelst beglaubigten 
Actes im Original eingereicht und Abschrift 
oder Abdruck derselben beigefügt werden. Fin- 
det sich nach vorgängiger Prüfung, daß die 
gesetzlichen Erfordernisse darin gewahrt sind, 
so gibt das Gericht die Originalstatuten dem 
Vorstande zurück, nachdem es die Vormerkung: 
„Anerkannt nach dem Gesetze vom 29. April 
1869“ darauf gesetzt hat, wogegen die Ab- 
schrift oder der Abdruck mit Bescheinigung 
der erfolgten Vidimation zu den Gerichtsacten 
genommen wird. 
Sind jedoch in den Statuten die gesetzlichen 
Erfordernisse nicht gewahrt, so gchen die ein- 
gereichten Schriftstücke an den Vorstand zu- 
rück und sind demselben zugleich die Gründe 
für die Versagung der Anerkennung mitzu- 
theilen. 
Artikel b. 
Jede Abänderung der Statuten muß in der 
Generalversammlung der Vereinsmitglieder 
beschlossen und unter Einreichung zweier Ab- 
schriften des Beschlusses durch den Vorstand 
in Person oder mittelst beglaubigten Actes 
dem Gericht angezeigt werden. Im Fall der 
Inhalt des Beschlusses keine dem Gesetz ent- 
nommenen Bedenken bietet, erhält der Vorstand 
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die eine Abschrift mit der Vormerkung der 
geschehenen Einreichung vom Gerichte zurück, 
die zweite geht mit derselben Vormerkung zu 
den Acten und gilt diese Vormerkung der 
ausdrücklichen Anerkennung gleich. Finden sich 
dagegen Bedenken der erwähnten Art, so wird 
nach Art. 4 Abs. 2 verfahren. 
Gegen die in Art. 4 und 5 bezeichneten 
Gerichtsbeschlüsse findet Beschwerde an die 
höheren Instanzen statt. 
Artikel 6. 
Vor Rückgabe der mit der gerichtlichen Vor- 
merkung versehenen Statuten (Art. 4) hat 
der Verein die Eigenschaft eines nach dem ge- 
genwärtigen Gesetze „auerkannten Vereins“ 
nicht. Ebenso hat eine Abänderung der Sta- 
tuten keine rechtliche Wirkung, bevor nicht 
die Einreichung der betreffenden Abschrift vom 
Gericht nach Art. 5 bescheinigt ist. 
Artikel 7. 
Die Einsicht in alle von anerkannten Ver- 
einen bei den Gerichten in Gemähheit dieses 
Gesetzes eingereichten Schriftstücke und bewirkten 
Anmeldungen und Anzeigen ist Jedermann 
gestattet. Außerdem find die Gerichte ver- 
pflichtet, über den Inhalt der Urkunden, sowie 
über die geschehenen Anmeldungen sowohl den 
Vereinen, wie dritten Personen, welche ein 
Interesse dazu glaubhaft darthun, beglaubigte 
Atteste zu ertheilen. 
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