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I. Abschnitt.
Von den FRechtsverhältnissen der Vereine und
ihrer Mitglieder unler sich, sowie gegen Dritte.
Artikel 8.
Die Rechtsverhältnisse der Vereinsmitglieder
unter einander bestimmen die Statuten, inso-
weit nicht das gegenwärtige Gesetz bindende
Anordnung darüber trifft.
Artikel 89.
Die Rechte, welche den Mitgliedern des
Vereins in dessen Angelegenheiten zustehen,
werden von ihnen in der Generalversammlung
ausgeübt. Jedes Mitglied hat hiebei Eine
Stimme, insoweit die Statuten nicht anders
bestimmen.
Artikel 10.
Der anerkannte Verein kann auf seinen
Gesammtnamen Rechte erwerben und Verbind-
lichkeiten eingehen, Eigenthum und andere
dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,
vor Gericht klagen und verklagt werden.
Artikel 11.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet
den Vereinsgläubigern nur das Vereinsver=
mögen.
Die Mitglieder sind lediglich zur Entrich-
tung der in den Statuten festgesetzten Beiträge
dem Vereine gegenüber verpflichtet.
1204
III. Abschnitt.
Von den Drganen der Vereine.G
Artikel 12.
Jeder Verein muß einen aus der Zahl
seiner Mitglieder von diesen bestellten Vorstand
haben, welcher den Verein gerichtlich und
außergerichtlich vertritt.
Der Vorstand kann aus einem oder meh-
reren Mitgliedern bestehen. Diese können be-
soldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung
ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der
Entschädigungsansprüche aus bestehenden Ver-
trägen.
Artikel 13.
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes,
sowie die Stellvertreter müssen alsbald nach
ihrer Bestellung bei dem Gerichte unter Bei-
fügung ihrer Legitimation angemeldet werden.
Die Anmeldung ist durch den Vorstand
unter Beifügung seiner Legitimation entweder
in Person zu bewirken oder in beglaubigter
Form einzureichen.
Artikel 14.
Der Vorstand hat in der in den Statuten
bestimmten Form die Geschäfte zu führen,
sowie seine Willenserklärungen abzugeben und
für den Verein zu zeichnen. Ist nichts darüber
bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmt-
liche Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß
die Zeichnenden zu dem Gesammtnamen des