Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Vereins ihre Unterschrift nebst ihrer Eigen- 
schaft als Vorsteher hinzufügen. 
Artikel 15. 
Die Befugniß des Vorstandes, den Verein 
nach Außen zu vertreten, wird durch die in 
den Statuten enthaltene Vollmacht bestimmt. 
Dieselbe kann sich auf alle oder nur auf 
gewisse Arten von Geschäften erstrecken und 
zum rechtsgiltigen Abschlusse derselben die Mit- 
wirkung anderer Organe des Vereins erfordern. 
Durch die innerhalb der Grenzen dieser 
Vollmacht im Namen des Vereins vom Vor- 
stande abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird der 
Verein berechtigt und verpflichtet. Die darüber 
aufgenommenen Urkunden werden nach der 
Vorschrift des Artikels 14 vom Vorstande 
gezeichnet. Im Falle, daß nach den Statuten 
andere Organe des Vereins bei Geschäftsab- 
schlüssen mitzuwirken haben, wird der zustim- 
mende Beschluß derselben schriftlich in der ge- 
schäftsordnungsmäßigen Form des betreffenden 
Organs dem Dokumente beigefügt, und ist 
der Vorstand für die Aechtheit dieses von ihm 
beizubringenden Beschlusses verantwortlich. 
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen 
das Hypothekenwesen betreffenden und anderen 
Geschäften, welche die Beglaubigung der Voll- 
macht erfordern, genügt ein Zeugniß des Ge- 
richts, daß die darin bezeichneten Personen 
demselben als Vorsteher des betreffenden Vereins 
vorschriftsmäßig angemeldet sind. 
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Artikel 16. 
Zur Führung von Processen für den Verein, 
Einlegung von Rechtsmitteln und Abschließung 
von Vergleichen in denselben, ist der Vorstand, 
sofern die Statuten nichts Anderes festsetzen, 
ermächtigt und kann sich dabei durch Unter- 
bevollmächtigte vertreten lassen. 
Zur Behändigung von Vorladungen und 
anderen Zustellungen an den Verein genügt 
es, wenn dieselben an ein Mitglied des Vor- 
standes geschehen. 
Artikel 17. 
Jede ganze oder theilweise Aenderung im 
Personal des Vorstandes muß von dem ganz 
oder theilweise erneuten Vorstande gemein- 
schaftlich in Person oder in beglaubigter Form 
dem Gerichte, unter Einreichung der Legiti- 
mation, angemeldet werden. 
Dasselbe gilt für den Fall, daß interimi- 
stische Stellvertreter eines oder mehrerer Vor- 
standsmitglieder bestellt werden. 
Artikel 18. 
Der Vorstand ist verpflichtet, dem Gerichte 
alljährlich im Monate Januar ein vollstän- 
diges alphabethisch geordnetes Verzeichniß der 
Mitglieder des Vereins einzureichen. 
Artikel 19. 
Der Vorstand ist zur Beobachtung und 
Ausführung aller Bestimmungen der Sta-
	        
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