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tuten und der in Gemäßbeit derselben ge-
faßten Vereinsbeschlüsse verpflichtet und dafür
dem Vereine verantwortlich.
Mitglieder des Vorstandes, welche dieser
ihrer Pflicht oder den Bestimmungen dieses
Gesetzes entgegenhandeln, haften persönlich und
solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden.
Artikel 20.
Die Statuten können dem Vorstande einen
Aufsichtsrath (Ausschuß) von mindestens drei
Mitgliedern an die Seite setzen, welcher von
den Mitgliedern des Vereins aus ihrer Mitte
gewählt wird und die Geschäftsführung des
Vorstandes überwacht.
Die zu diesem Zwecke, sowie wegen Be-
theiligung bei der Verwaltung demselben zu
übertragenden Befugnisse sind in den Statuten
zu bestimmen.
Jedenfalls hat der Aufsichtsrath die Be-
fugniß, sobald er es für nöthig erachtet, eine
Generalversammlung der Vereinsmitglieder zu
berufen.
Artikel 21.
Der Aussichtsrath constituirt sich selb-
ständig unter einem aus seiner Mitte ge-
wählten Vorsitzenden, und erledigt seine Ge-
schäfte nach Maßgabe der Statuten.
Artikel 22.
Der Betrieb von einzelnen Geschäften oder
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ganzen Geschästszweigen des Vereins, sowie
die Vertretung desselben in Beziehung auf
diese Geschäfte oder Geschäftszweige kann, so-
wohl in den Statuten, wie durch besondere
Vereinsbeschlüsse, auch sonstigen Bevollmäch-
tigten oder Beamten des Vereins zugewiesen
werden. In diesem Falle bestimmt sich die
Befugniß dieser Vertreter nach der ihnen er-
theilten Vollmacht und erstreckt sich im Zweifel
auf alle Rechtshandlungen, welche die Aus-
führung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit
sich bringt.
Artikel 23.
Die Generalversammlung der Vereinsmit-
glieder wird durch den Vorstand oder Auf-
sichtsrath berufen. Es kann aber in den Sta-
tuten auch anderen Personen die Befugniß
dazu ertheilt werden.
Außer den in den Statuten bestimmten
Fällen ist eine Generalversammlung zu berufen,
sobald dieses im Interesse des Vereins erfor-
derlich erscheint. Sie muß sofort berufen
werden, wenn mindestens der zchnte Theil der
Vereinsmitglieder oder eine anderweit in den
Statuten bestimmte Zahl von Mitgliedern
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe darauf anträgt.
Artikel 24.
Die Berufung der Generalversammlung hat
in der durch die Statuten bestimmten Weise
zu erfolgen. Der Vorsitzende und Schrift-