Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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tuten und der in Gemäßbeit derselben ge- 
faßten Vereinsbeschlüsse verpflichtet und dafür 
dem Vereine verantwortlich. 
Mitglieder des Vorstandes, welche dieser 
ihrer Pflicht oder den Bestimmungen dieses 
Gesetzes entgegenhandeln, haften persönlich und 
solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. 
Artikel 20. 
Die Statuten können dem Vorstande einen 
Aufsichtsrath (Ausschuß) von mindestens drei 
Mitgliedern an die Seite setzen, welcher von 
den Mitgliedern des Vereins aus ihrer Mitte 
gewählt wird und die Geschäftsführung des 
Vorstandes überwacht. 
Die zu diesem Zwecke, sowie wegen Be- 
theiligung bei der Verwaltung demselben zu 
übertragenden Befugnisse sind in den Statuten 
zu bestimmen. 
Jedenfalls hat der Aufsichtsrath die Be- 
fugniß, sobald er es für nöthig erachtet, eine 
Generalversammlung der Vereinsmitglieder zu 
berufen. 
Artikel 21. 
Der Aussichtsrath constituirt sich selb- 
ständig unter einem aus seiner Mitte ge- 
wählten Vorsitzenden, und erledigt seine Ge- 
schäfte nach Maßgabe der Statuten. 
Artikel 22. 
Der Betrieb von einzelnen Geschäften oder 
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ganzen Geschästszweigen des Vereins, sowie 
die Vertretung desselben in Beziehung auf 
diese Geschäfte oder Geschäftszweige kann, so- 
wohl in den Statuten, wie durch besondere 
Vereinsbeschlüsse, auch sonstigen Bevollmäch- 
tigten oder Beamten des Vereins zugewiesen 
werden. In diesem Falle bestimmt sich die 
Befugniß dieser Vertreter nach der ihnen er- 
theilten Vollmacht und erstreckt sich im Zweifel 
auf alle Rechtshandlungen, welche die Aus- 
führung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit 
sich bringt. 
Artikel 23. 
Die Generalversammlung der Vereinsmit- 
glieder wird durch den Vorstand oder Auf- 
sichtsrath berufen. Es kann aber in den Sta- 
tuten auch anderen Personen die Befugniß 
dazu ertheilt werden. 
Außer den in den Statuten bestimmten 
Fällen ist eine Generalversammlung zu berufen, 
sobald dieses im Interesse des Vereins erfor- 
derlich erscheint. Sie muß sofort berufen 
werden, wenn mindestens der zchnte Theil der 
Vereinsmitglieder oder eine anderweit in den 
Statuten bestimmte Zahl von Mitgliedern 
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der 
Gründe darauf anträgt. 
Artikel 24. 
Die Berufung der Generalversammlung hat 
in der durch die Statuten bestimmten Weise 
zu erfolgen. Der Vorsitzende und Schrift-
	        
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