Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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führer in derselben wird von dem Organ des 
Vereins, von welchem die Berufung ausgeht, 
bestimmt, doch kann die Versammlung sofort 
anders darüber beschließen. 
Der Zweck der Generalversammlung muß 
jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht 
werden. Ueber Gegertsstände, deren Verhand- 
lung nicht in dieser Weise angekündigt ist, 
können Beschlüsse nicht gesaßt werden; jedoch 
sind die Beschlüsse über Leitung der Versamm- 
lung, sowie über Anträge auf Berufung einer 
außerordentlichen Genetalversammlung ausge- 
nommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Ver- 
handlungen ohne Beschlußfassung bedarf es 
der Ankündigung nicht. 
Artikel 25. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind 
in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht 
jedem Vereinsmitgliede gestattet ist. Die Un- 
terzeichnung erfolgt durch den Vorsitzenden und 
den Schriftführer der Versammlung, die an- 
wesenden Vorstands= und Ausfsichtsraths= und 
die anderen Vereinsmitglieder, wenn diese es 
wünschen. 
IV. Abschnitt. 
VUon der Auflösung des Vereins, der Kanl über 
das Vereinsbermögen und dem Kusscheiden ein- 
zelner Mitglieder. 
Artikel 26. 
Der Verein wird aufgelöst: 
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1) durch Ablauf der in den Statuten be- 
stimmten Zeit; 
2) durch Beschluß des Vereins in der Ge- 
neralversammlung; 
3) durch die in Gemäßheit der gesetzlichen 
Bestimmungen über Versammlungen und 
Vereine erfolgte Schließung; 
4) durch Eröffnung der Gant über das 
Vereinsvermögen. 
In den Fällen Ziffer 1—3 hat der Vor- 
stand sofort die erfolgte Auflösung dem Gericht 
in Person oder mittelst beglaubigten Actes 
anzuzeigen. 
Artikel 27. 
In den Fällen der Auflösung mit Ausnahme 
der durch die Gant herbeigeführten, erfolgt die 
Bekanntmachung derselben durch das Gericht. 
Dabei hat das Gericht die betreffenden 
Exemplare der Statuten, sowie der darauf 
bezüglichen Abänderungsbeschlüsse, auf welchen 
sich die gerichtlichen Vormerkungen (Art. 4 
und 5) befinden, einzufordern und zu den 
Acten zu nehmen. 
Im Falle der Vorstand die Einreichung 
innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist 
nicht bewirkt, ist in der über die Auflösung 
des Vereins zu erlassenden öffentlichen Be- 
kanntmachung zugleich die Ungiltigkeitserklä- 
rung der betreffenden Documente auszusprechen. 
Artikel 28. 
Spätestens acht Tage nach der Auflösung 
hat der Vorstand einen vollständigen Status
	        
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