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führer in derselben wird von dem Organ des
Vereins, von welchem die Berufung ausgeht,
bestimmt, doch kann die Versammlung sofort
anders darüber beschließen.
Der Zweck der Generalversammlung muß
jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht
werden. Ueber Gegertsstände, deren Verhand-
lung nicht in dieser Weise angekündigt ist,
können Beschlüsse nicht gesaßt werden; jedoch
sind die Beschlüsse über Leitung der Versamm-
lung, sowie über Anträge auf Berufung einer
außerordentlichen Genetalversammlung ausge-
nommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Ver-
handlungen ohne Beschlußfassung bedarf es
der Ankündigung nicht.
Artikel 25.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind
in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht
jedem Vereinsmitgliede gestattet ist. Die Un-
terzeichnung erfolgt durch den Vorsitzenden und
den Schriftführer der Versammlung, die an-
wesenden Vorstands= und Ausfsichtsraths= und
die anderen Vereinsmitglieder, wenn diese es
wünschen.
IV. Abschnitt.
VUon der Auflösung des Vereins, der Kanl über
das Vereinsbermögen und dem Kusscheiden ein-
zelner Mitglieder.
Artikel 26.
Der Verein wird aufgelöst:
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1) durch Ablauf der in den Statuten be-
stimmten Zeit;
2) durch Beschluß des Vereins in der Ge-
neralversammlung;
3) durch die in Gemäßheit der gesetzlichen
Bestimmungen über Versammlungen und
Vereine erfolgte Schließung;
4) durch Eröffnung der Gant über das
Vereinsvermögen.
In den Fällen Ziffer 1—3 hat der Vor-
stand sofort die erfolgte Auflösung dem Gericht
in Person oder mittelst beglaubigten Actes
anzuzeigen.
Artikel 27.
In den Fällen der Auflösung mit Ausnahme
der durch die Gant herbeigeführten, erfolgt die
Bekanntmachung derselben durch das Gericht.
Dabei hat das Gericht die betreffenden
Exemplare der Statuten, sowie der darauf
bezüglichen Abänderungsbeschlüsse, auf welchen
sich die gerichtlichen Vormerkungen (Art. 4
und 5) befinden, einzufordern und zu den
Acten zu nehmen.
Im Falle der Vorstand die Einreichung
innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist
nicht bewirkt, ist in der über die Auflösung
des Vereins zu erlassenden öffentlichen Be-
kanntmachung zugleich die Ungiltigkeitserklä-
rung der betreffenden Documente auszusprechen.
Artikel 28.
Spätestens acht Tage nach der Auflösung
hat der Vorstand einen vollständigen Status