Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1211 
  
des activen und passiven Vereinsvermögens 
nebst Bilanz beim Gericht einzureichen. Wer- 
den im Falle der Ueberschuldung vom Vor- 
stande nicht die Mittel zur Deckung des De- 
ficits dem Gericht in genügender Weise nach- 
gewiesen, so hat dasselbe die Gant über das 
Vereinsvermögen zu eröffnen. 
Artikel 29. 
Die Vertheilung des Ueberschusses des Ac- 
tivvermögens eines aufgelösten Vereines erfolgt 
durch den Vorstand unter sämmtliche Vereins- 
mitglieder, und zwar, in Ermanglung anderer 
Bestimmungen in den Statuten, gleichmäßig 
nach der Kopfzahl. 
Dieselbe darf jedoch nicht vor Ablauf eines 
Jahres nach der durch das Gericht erlassenen 
öffentlichen Bekanntmachung der Auflösung 
vorgenommen werden. 
Artikel 30. 
Auch nach der Auflösung des Vereines 
kommen bis zur völligen Abwicklung der Ver- 
mögensverhältnisse desselben in Bezug auf die 
inneren Rechte und Pflichten der Vereinsmit- 
glieder, sowie die Rechte und Pflichten des 
Vereins gegen Dritte die Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung und 
bleibt demgemäß auch der Gerichtsstand, wel- 
chen der Verein zur Zeit seiner Auflösung 
hatte, bestehen. 
1212 
Insbesondere haben sowohl der Vorstand 
unter Mitwirkung der dazu in den Statuten 
berufenen Organe, als auch besondere dazu 
von der Generalversammlung crnannte Be- 
vollmächtigte, welche in solchem Falle gleich 
dem Vorstande dem Gerichte angemeldet wer- 
den müssen und verantwortlich sind, die Ab- 
wickelung etwaiger noch schwebender Geschäfte 
zu bewirken, namentlich für die Erfüllung der 
Verpflichtungen des aufgelösten Vereines zu 
sorgen und zu diesem Behufe auch den Ver- 
ein, wie vor dessen Auflösung, gerichtlich und 
außergerichtlich zu vertreten. 
Die Veräußerung unbeweglicher Sachen er- 
folgt, wenn die Statuten oder die sonst er- 
theilten Vollmachten nichts Anderes bestimmen, 
burch öffentliche Versteigerung. 
Artikel 31. 
Ueber das Vermögen des Vereines wird, 
außer dem Falle des Art. 28, die Gant er- 
öffnet, sobald derselbe vor oder nach der Auf- 
lösung seine Zahlungen einstellt, und solches 
von einem Gläubiger des Vereins beantragt 
wird. 
Artikel 32. 
Auch während der Dauer des Vereines hat 
jedes Mitglied desselben das Recht, unter 
Beobachtung der im Gestcllschaftsvertrag zu 
diesem Zwecke vorgeschriebenen Formalitäten, 
auszutreten, selbst wenn der Gesellschaftsver- 
trag auf bestimmte Zeit geschlossen ist. Ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.