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bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht
auf den Werth des Weines erhoben
wird, 25 Gr. vom Zollcentner
(2 Rihlr. 234 Gr. von der Ohm
zu 120 Quart Preußisch);
ce) wenn die Abgabe nach einer Classi-
fication der Weinberge erhoben wird,
ist die Beschränkung derselben auf
ein Marimum nicht für erforderlich
erachtet worden.
Auch für die anderen, einer inneren Steuer
unterworfenen Erzeugnisse werden, so weit
nöthig, bestimmte Sätze festgesetzt werden,
deren Betrag bei Abmessung der Steuer
nicht überschritten werden soll.
S. 3.
Bei allen Abgaben, welche in dem Be-
reiche der Vereinsländer nach der Bestim-
mung im §. 2 zur Erhebung kommen, wird
eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behand-
lung dergestalt stattfinden, daß das Erzeng-
niß eines anderen Vereinsstaates unter keinem
Vorwande höher oder in einer lästigeren
Welse, als das inländische oder als das Er-
zeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert
werden darf. In Gemäßheit dieses Grund-
satzes wird Folgendes festgesetzt:
a) Vereinsstaaten, welche von einem
inländischen Erzeugnisse keine innere
Steuer erheben, dürfen auch das
b
—
)
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gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht
besteuern;
Wo innere Steuern nach dem Werthe
der Waare erhoben werden, sind
nicht nur die nämlichen Erhebungs-
sätze auf das inländische, wie auf
das vereinsländische Erzeugniß gleich-
mäßig in Anwendung zu bringen,
sondern es darf auch bei Feststellung
des zu besteuernden Werthes das in-
ländische Erzeugniß nicht vor dem
vereinsländischen begünstigt werden;
Diejenigen Staaten, in welchen in-
nere Steuern von einem Consum-
tionsgegenstande bei dem Kaufe oder
Verkaufe oder bei der Verzehrung
desselben erhoben werden, dürfen
diese Steuern von den aus anderen
Vereinsstaaten herrührenden Erzeug-
nissen der nämlichen Gattung nur
in gleicher Weise fordern;
Diejenigen Staaten, welche innere
Steuern auf die Hervorbringung
oder Zubereitung eines Consumtions-=
Gegenstandes gelegt haben, können
den gesetzlichen Betrag derselben bei
der Einfuhr des Gegenstandes aus
anderen Vereinsstaaten voll erheben
lassen;
Im Norddeutschen Bunde wird von
dem in den übrigen Vereinsstaaten
erzeugten Wein und Traubenmost