Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht 
auf den Werth des Weines erhoben 
wird, 25 Gr. vom Zollcentner 
(2 Rihlr. 234 Gr. von der Ohm 
zu 120 Quart Preußisch); 
ce) wenn die Abgabe nach einer Classi- 
fication der Weinberge erhoben wird, 
ist die Beschränkung derselben auf 
ein Marimum nicht für erforderlich 
erachtet worden. 
Auch für die anderen, einer inneren Steuer 
unterworfenen Erzeugnisse werden, so weit 
nöthig, bestimmte Sätze festgesetzt werden, 
deren Betrag bei Abmessung der Steuer 
nicht überschritten werden soll. 
S. 3. 
Bei allen Abgaben, welche in dem Be- 
reiche der Vereinsländer nach der Bestim- 
mung im §. 2 zur Erhebung kommen, wird 
eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behand- 
lung dergestalt stattfinden, daß das Erzeng- 
niß eines anderen Vereinsstaates unter keinem 
Vorwande höher oder in einer lästigeren 
Welse, als das inländische oder als das Er- 
zeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert 
werden darf. In Gemäßheit dieses Grund- 
satzes wird Folgendes festgesetzt: 
a) Vereinsstaaten, welche von einem 
inländischen Erzeugnisse keine innere 
Steuer erheben, dürfen auch das 
b 
— 
) 
108 
gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht 
besteuern; 
Wo innere Steuern nach dem Werthe 
der Waare erhoben werden, sind 
nicht nur die nämlichen Erhebungs- 
sätze auf das inländische, wie auf 
das vereinsländische Erzeugniß gleich- 
mäßig in Anwendung zu bringen, 
sondern es darf auch bei Feststellung 
des zu besteuernden Werthes das in- 
ländische Erzeugniß nicht vor dem 
vereinsländischen begünstigt werden; 
Diejenigen Staaten, in welchen in- 
nere Steuern von einem Consum- 
tionsgegenstande bei dem Kaufe oder 
Verkaufe oder bei der Verzehrung 
desselben erhoben werden, dürfen 
diese Steuern von den aus anderen 
Vereinsstaaten herrührenden Erzeug- 
nissen der nämlichen Gattung nur 
in gleicher Weise fordern; 
Diejenigen Staaten, welche innere 
Steuern auf die Hervorbringung 
oder Zubereitung eines Consumtions-= 
Gegenstandes gelegt haben, können 
den gesetzlichen Betrag derselben bei 
der Einfuhr des Gegenstandes aus 
anderen Vereinsstaaten voll erheben 
lassen; 
Im Norddeutschen Bunde wird von 
dem in den übrigen Vereinsstaaten 
erzeugten Wein und Traubenmost
	        
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