Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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beweist, daß die Aenderung letzterem beim 
Abschlusse des Geschäftes bekannt war. 
Ist die Eintragung und Bekanntmachung 
geschehen, so muß ein Dritter die Aenderung 
gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die 
Umstände die Annahme begründet wird, daß 
er die Aenderung beim Abschlusse des Ge- 
schäftes weder gekannt habe, noch habe kennen 
müssen. 
Artikel 9. 
An Stelle des Artikels 239 Abs. 1: 
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu 
tragen, daß die zur Uebersicht der Vermögens- 
lage der Gesellschaft erforderlichen Bücher ge- 
führt werden. Er muß den Acktionären spä- 
testens in den ersten sechs Monaten jedes 
Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen 
Geschäftsjahres vorlegen. Die Bücher der 
Gesellschaft sind während zehn Jahren, von 
dem Tage der in dieselben geschehenen letzten 
Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Das- 
selbe gilt in Ansehung der Geschäftsbriefe, 
sowie in Ansehung der Inventare und Bi- 
lanzen. 
Artikel 10. 
An Stelle des Artikels 245 Abs. 3: 
Die aus den Büchern der Gesellschaft er- 
sichtlichen oder in anderer Weise bekannten 
Gläubiger sind durch besondere Erlasse auf- 
zufordern, sich zu melden; unterlassen sie dies, 
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so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich 
zu hinterlegen. Das Letztere muß auch in 
Ansehung der noch schwebenden Verbindlich- 
keiten und streitigen Forderungen geschchen, 
sofern nicht die Vertheilung des Gesellschafts- 
vermögens bis zu deren Erledigung ausgesetzt 
bleibt oder den Gläubigern eine angemessene 
Sicherheit bestellt wird. 
Artikel 11. 
An Stelle des Artikels 246: 
Die Bücher der aufgelösten Gesellschaft sind 
an einem von dem Bezirksgerichte zu bestim- 
menden sichern Ort zur Aufbewahrung auf 
die Dauer von zehn Jahren zu hinterlegen. 
Artikel 12. 
An Stelle des Artikels 248 Absatz 2: 
Die Zurückzahlung kann nur unter Be- 
obachtung derselben Bestimmungen erfolgen, 
welche für die Vertheilung des Gesellschafts- 
vermögens im Falle der Auflösung nach den 
in Artikel 243 und 245 des Handelsgesetz- 
buches sowie den in Artikel 10 dieses Gesetzes 
enthaltenen Vorschriften maßgebend sind. 
Artikel 13. 
Alle vor Einführung dieses Gesetzes geschlos- 
senen Verträge, welche die Rechtsverhältnisse 
von staatlich genehmigten Actiengesellschaften, 
ihrer Vorstände und Mitglieder als solcher, 
411°
	        
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