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eine Uebergangs-Abgabe nicht erhoben
werden.
Eine solche Abgabe wird auch von
denjenigen Vereinsstaaten nicht er-
hoben werden, welche etwa während
der Dauer dieses Vertrages die Her-
vorbringung von Wein einer inneren
Steuer unterwerfen moöchten;
I) Soweit zwischen mehreren Vereins-
staaten eine Vereinigung zu gleichen
Steuer-Einrichtungen besteht, werden
diese Staaten in Ansehung der Be-
fugniß, die betreffenden Steuern
gleichmäßig auch von vereinsländischen
Erzeugnissen zu erheben, als
Ganzes betrachtet.
8. 4.
Diejenigen Staaten, welche eine innere
Steuer auf den Kauf oder Verkauf, die
Verzehrung, die Hervorbringung oder die
Zubereitung eines Consumtions-Gegenstandes
gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des
Gegenstandes nach anderen Vereinsstaaten,
diese Steuer unerhoben lassen, beziehungs-
weise den gesetzlichen Betrag derselben ganz
oder theilweise zurückerstatten.
Wegen Ausübung dieser
Folgendes verabredet worden:
a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt
nur in soweit stattfinden dürfen, als
Befugniß ist
c)
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in dem betreffenden Staate bei der
Ausfuhr des nämlichen Erzeugnisses
nach dem Vereinsauslande eine
Steuervergütung gewährt wird, und
auch nur höchstens bis zum Betrage
der letzteren.
Die betreffenden Vereins-Regierungen
werden ihr besonderes Augenmerk
darauf richten, daß in keinem Falle
mehr, als der wirklich bezahlte
Steuerbetrag erstattet werde, und
diese Vergütung nicht die Natur
und Wirkung einer Ausfuhr-Prämie
erhalte.
Die Entlastung von der Verbind=
lichkeit zur Steuerzahlung soll nicht
eher eintreten, beziehungsweise die
Zurückerstattung der Steuer nicht
eher geleistet werden, als bis der
Eingang der besteuerten Erzeugnisse
in dem angrenzenden Vereinsstaate,
oder beziehungsweise in dem Lande
des Bestimmungsortes auf die unter
den betreffenden Vereinsstaaten ver-
abredte Weise nachgewiesen worden
sein wird.
Die innere Steuer von dem, zur
Essigbereitung verwendeten Brannt-
wein wird nicht erlassen und, abge-
sehen von dem Falle der Ausfuhr
des Essigs nach dem Auslande, nicht
erstattet werden.