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16) alle das Vorrecht der Siegelmäßigkeit,
soweit dasselbe bezüglich der streitigen
Rechtspflege zur Zeit noch besteht, be-
treffenden gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 4.
Das Gesetz vom 28. Mai 1850, die Com-
petenzconflicte betreffend, tritt für diejenigen
Conflicte, welche sich zwischen Gerichten in
Bezug auf deren Zuständigkeit in bürgerlichen
Rechtssachen ergeben, außer Kraft.
Die Vorschriften der neuen Prozeßordnung
über die Festsetzung der Zuständigkeit (Artikel
34— 37) finden auch auf solche Competenz=
conflicte Anwendung, welche zwischen Gerichten
in Bezug auf Gegenstände der nicht streitigen
Rechtspflege obwalten. Hiebei kann der An-
trag auf Festsetzung der Zuständigkeit auch
von dem Staatsanwalte des zur Entscheidung
berufenen Obergerichts gestellt werden und hat
die in Artikel 35 der neuen Prozeßordnung
vorgeschriebene Zustellung an die Gegenpartei
in solchen Fällen zu unterbleiben, in welchen
zwischen den Betheiligten ein entgegengesetztes
Interesse bezüglich der Gerichtszuständigkeit
nicht besteht.
Artikel b.
Die Vorschriften der Artikel 23 und 24
des Notariatsgesetzes vom 10. November 1861
werden dahin abgeändert, daß die Notare die
daselbst erwähnten Zustellungen und Vorla-
dungen durch einen Gerichtsvollzieher selbst
bewirken zu lassen haben.
Artikel 6.
An die Stelle der Artikel XIX, XX und
XXII Ziff. 5 und 6 des Gesetzes vom 17. No-
vember 1837, die Zwangsabtretung von Grund-
eigenthum für bffentliche Zwecke betreffend,
treten nachstehende Bestimmungen.
Wenn die Abtretung des angesprochenen
Grundeigenthums nicht verweigert wird oder
über die Verpflichtung zur Abtretung von der
zuständigen Administrativ-Justizstelle ein rechts-
kräftiges Erkenntniß erlassen worden ist, unter
den Betheiligten aber über die Art oder den
Betrag der zu leistenden Entschädigung Strcit
besteht, so haben die Gerichte hicerüber zu
entscheiden.
Zuständig ist ohne Rücksicht auf den Betrag
der angesprochenen Entschädigung das Bezirks-
gericht, in dessen Sprengel das abzutretende
oder zu belastende Grundeigenthum liegt, wenn
es sich aber um Grundstücke handelt, dic in
verschiedenen Bezirksgerichtssprengeln liegen,
jedoch im Pertinenzverhältnisse zu einander
stehen, dasjenige Bezirksgericht, in dessen
Sprengel der bedeutendere Theil der Grund-
stücke beziehungsweise, wenn das betreffende
Gut mit Gehäuden versehen ist, das Haupt-
gebäude sich befindet.
Die Klage kann von jedem Betheiligten
erhoben werden. Bezüglich des Verfahrens