Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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16) alle das Vorrecht der Siegelmäßigkeit, 
soweit dasselbe bezüglich der streitigen 
Rechtspflege zur Zeit noch besteht, be- 
treffenden gesetzlichen Bestimmungen. 
Artikel 4. 
Das Gesetz vom 28. Mai 1850, die Com- 
petenzconflicte betreffend, tritt für diejenigen 
Conflicte, welche sich zwischen Gerichten in 
Bezug auf deren Zuständigkeit in bürgerlichen 
Rechtssachen ergeben, außer Kraft. 
Die Vorschriften der neuen Prozeßordnung 
über die Festsetzung der Zuständigkeit (Artikel 
34— 37) finden auch auf solche Competenz= 
conflicte Anwendung, welche zwischen Gerichten 
in Bezug auf Gegenstände der nicht streitigen 
Rechtspflege obwalten. Hiebei kann der An- 
trag auf Festsetzung der Zuständigkeit auch 
von dem Staatsanwalte des zur Entscheidung 
berufenen Obergerichts gestellt werden und hat 
die in Artikel 35 der neuen Prozeßordnung 
vorgeschriebene Zustellung an die Gegenpartei 
in solchen Fällen zu unterbleiben, in welchen 
zwischen den Betheiligten ein entgegengesetztes 
Interesse bezüglich der Gerichtszuständigkeit 
nicht besteht. 
Artikel b. 
Die Vorschriften der Artikel 23 und 24 
des Notariatsgesetzes vom 10. November 1861 
werden dahin abgeändert, daß die Notare die 
daselbst erwähnten Zustellungen und Vorla- 
dungen durch einen Gerichtsvollzieher selbst 
bewirken zu lassen haben. 
Artikel 6. 
An die Stelle der Artikel XIX, XX und 
XXII Ziff. 5 und 6 des Gesetzes vom 17. No- 
vember 1837, die Zwangsabtretung von Grund- 
eigenthum für bffentliche Zwecke betreffend, 
treten nachstehende Bestimmungen. 
Wenn die Abtretung des angesprochenen 
Grundeigenthums nicht verweigert wird oder 
über die Verpflichtung zur Abtretung von der 
zuständigen Administrativ-Justizstelle ein rechts- 
kräftiges Erkenntniß erlassen worden ist, unter 
den Betheiligten aber über die Art oder den 
Betrag der zu leistenden Entschädigung Strcit 
besteht, so haben die Gerichte hicerüber zu 
entscheiden. 
Zuständig ist ohne Rücksicht auf den Betrag 
der angesprochenen Entschädigung das Bezirks- 
gericht, in dessen Sprengel das abzutretende 
oder zu belastende Grundeigenthum liegt, wenn 
es sich aber um Grundstücke handelt, dic in 
verschiedenen Bezirksgerichtssprengeln liegen, 
jedoch im Pertinenzverhältnisse zu einander 
stehen, dasjenige Bezirksgericht, in dessen 
Sprengel der bedeutendere Theil der Grund- 
stücke beziehungsweise, wenn das betreffende 
Gut mit Gehäuden versehen ist, das Haupt- 
gebäude sich befindet. 
Die Klage kann von jedem Betheiligten 
erhoben werden. Bezüglich des Verfahrens
	        
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