Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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2) Die Bestimmungen der Art. 21 und 
24 werden auf das ganze Königreich 
ausgebehnt. 
Artikel 8. 
An dem bei dem Merkantil-Friedens= und 
Schiedsgcrichte der Stadt Nürnberg üblichen 
Verfahren wird durch die neue Prozeßordnung 
nichts geändert. 
Das Gleiche gilt vron dem für Ewiggeld- 
sachen in der Stadt München geltenden be- 
sondern Verfahren. 
Artikel 9. 
Wo bestehende Gesetze oder Verordnungen 
auf Bestimmungen über das Versahren in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder auf civil- 
rechtliche Bestimmungen verweisen, welche nach 
Artikel 2 Abs. 2 des gegenwärtigen Gesetzes 
außer Wirksamkeit treten, ist die Verweisung 
nunmehr auf die entsprechenden Vorschriften 
der neuen Prozeßordnung zu beziehen. 
Artikel 10. 
Wo bestehende Gesetze oder Verordnungen 
verlangen, daß Proteste, Anerbietungen, Kün- 
digungen oder sonstige Erklärungen gerichtlich 
gemacht oder gerichtlich mitgetheilt werden, 
hat die auf Betreiben des Betheiligten durch 
einen Gerichtsvollzieher geschchene Zustellung 
die Wirkung der gerichtlich gemachten oder 
mitgetheilten Erklärung. 
Wechselproteste könncn sowohl durch Notare 
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als durch Gerichtsvollzicher aufgenommen 
werden. 
Artikel 11. 
Faustpfandgläubiger, welche außer den in 
Artikel 881 der neuen Prozeßordnung vorge- 
sehenen Fällen das Faustpfand an Zahlungs- 
statt behalten oder zu ihrer Befriedigung ver- 
äußern wollen, haben, wenn nach den be- 
treffenden Civilgesetzen hiezu ein gerichtlicher 
Ausspruch oder eine gerichtliche Ermächtigung 
erforderlich ist, förmliche Klage nach Maßgabe 
der Bestimmungen der neuen Prozeßordnung 
gegen den Schuldner zu erheben. 
Für die Zuständigkeit ist hiebei lediglich 
der Kapitalbetrag der Forderung des Faust- 
pfandgläubigers maßgebend. Bezüglich der mit 
Abhaltung der Versteigerung zu beauftragen- 
den Personen und der Bekanntmachung der 
Versteigerung kommen die Bestimmungen der 
Artikel 925 und 926 der neuen Prozeßord= 
nung zur Anwendung. 
Artikel 12. 
Die nach den Civilrechten einer Partei ob- 
liegende Verpflichtung, einen Dritten, von 
welchem sie Gewährleistung oder Schadlos- 
haltung fordern will, in den Rechtsstreit bei- 
laden zu lassen oder zu ihrer Vertretung auf- 
zufordern, ist als Verpflichtung zur Streit- 
verkündung zu betrachten, deren Unterlassung 
oder nicht rechtzeitige Vornahme die in Art. 70 
Abs. 2 der neuen Prozeßordnung bezeichneten 
Rechtsnachtheile zur Folge hat.
	        
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