Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 13. 
Auf Klagen, welche am 1. Juli 1870 zwar 
bei Gericht angemeldet oder eingereicht, aber 
dem Beklagten noch nicht zugestellt sind, fin- 
det die neue Prozeßordnung Anwendung. Die 
eingereichte Klage ist in solchen Fällen dem 
Kläger zurückzugeben, eine darauf etwa be- 
reits erlassene Verfügung tritt außer Kraft. 
Die mit der Anmeldung oder Einreichung der 
Klage nach den bisherigen Gesetzen verknüpft 
gewesenen Wirkungen bleiben gewahrt, wenn die 
Klage spätestens am 30. Juli 1870 nach Maß- 
gabe der Bestimmungen der neuen Prozeß- 
ordnung erhoben wird. 
Artikel 14. 
Für Civilprozesse, in denen die Klage am 
1. Juli 1870 dem Beklagten bercits zugestellt 
ist, richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte 
nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. 
Solche Prozesse sind bis zum Schlusse des 
Prozeßabschnittes, in welchem sie sich am an- 
gegebenen Tage befinden, nach den bisherigen 
Prozeßvorschriften zu behandeln, und letztere 
finden namentlich auch auf Zwischenstreitig- 
keiten, welche in diesem ProzeHabschnitte er- 
hoben werden, Anwendung. Vom Beginne 
eines neuen Prozeßabschnittes an kommen die 
Besti imungen der neurn Prozeßordnung unter 
den in den folgenden Artikeln enthaltenen Be- 
schränkungen zur Anwendung. 
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Artikel 15. 
Als Prozeßabschnitte im Sinne des vor- 
hergehenden Artikels 14 gelten: 
I. im ersten Rechtszuge: 
1) bei den Einzelngerichten: 
A das Verfahren von Zustellung der 
Klage bis zur Verkündung des 
Endurtheils oder eines in höherer 
Instanz ergangenen Urtheils, 
b. das Verfahren von Verkündung 
eines in höherer Instanz ergan- 
genen Urtheils bis zur Verkün- 
dung des Endurtheils; 
2) bei den Bezirks= und Handelsgerichten: 
a. das erste Verfahren von Zustel- 
lung der Klage bis zur Verkün- 
dung eines in der Sache endlich 
oder beweisauflegendentscheidenden 
Urtheils, 
b. das Verfahren von Verkündung 
eines Beweisurtheils bis zur Ver- 
kündung des Endurtheils; 
II. im zweiten und dritten Rechtszuge in 
den Landestheilen diesseits des Rheins 
das Verfahren von Einlegung des Rechts- 
mittels bis zur Verkündung des die Sache 
in dem betreffenden Rechtszuge erledigen- 
den Urtheils; 
III. im zweiten Rechtszuge in der Pfalz: 
a. das Verfahren von Einlegung der Be- 
rufung bis zur Verkündung eines
	        
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