Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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die Sache endlich oder beweisauflegend 
entscheidenden Urtheils; 
b. im Falle, daß ein Beweisurtheil er- 
lassen und die Sache nicht zum Un- 
tergerichte zurückverwiesen wurde, von 
der Verkündung des Beweisurtheils 
bis zur Verkündung des Endurtheils; 
IV. in den beim Cassationshofe der Pfalz 
anhängigen Sachen von Einlegung des 
Rechtsmittels bis zur Verkündung des 
Endurtheils. 
In der Pfalz bildet der Einspruch gegen 
ein Versäumungsurtheil keinen Prozeßabschnitt, 
sondern die Sache wird als noch in dem näm- 
lichen Ahschnitte befindlich betrachtet, in dem 
sie sich vor Verkündung des Versäumungs- 
urtheils befunden hat. 
Artikel 16. 
Wenun in einer Sache, für welche die neue 
Prozeßordnung den Anwaltsprozeß vorschreibt, 
in Gemäßheit der Artikel 14 und 15 des 
gegenwärtigen Gesetzes an Stelle des bisheri- 
gen das Verfahren nach der neuen Prozeß-- 
ordnung tritt, so haben innerhalb fünfzchn 
Tagen von diesem Zeitpunkte an die nicht 
bereits nach Vorschrift der neuen Prozeßord- 
nung vertretenen Parteien ohne Aufforderung 
Anwälte zu bestellen und diese Aufstellung 
dem gegentheiligen Anwalte oder, falls ein 
solcher noch nicht bestellt ist, der Gegenpartei 
selbst anzuzeigen, widrigenfalls gegen sie in 
derselben Weise verfahren wird, wie dies in 
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der neuen Prozeßordyung bezüglich solcher 
Parteien, die die Auwalisbestellung unterlassen 
haben, bestimmt ist. 
Wird nach Abs. 1 die Bestellung eines An- 
walts nothwendig, so sind die in diesem Zeit- 
punkte im Laufe begriffenen Fristen um dreißig 
Tage, und zwar zum Vortheile aller Parteien, 
auch wenn nur eine derselben einen Anwalt 
zu bestellen hat, kraft des Gesetzes erweitert. 
Artikel 17. 
Wenn in den Landestheilen diesseits des 
Rheins ein Beweisurtheil nach den bisherigen 
Prozeßvorschriften erlassen worden, der Be- 
weis aber nach den Bestimmungen der neuen 
Prozeßordnung aufzunehmen ist, so hat das 
zur Beweisaufnahme zuständige Gericht auf 
Grund einer zu diesem Behufe vor ihm statt- 
zufindenden Verhandlung durch nachträgliches 
Urtheil das Interlokut vorerst in der Art zu 
ergänzen, daß es alles dasjenige enthält, was 
nach der neuen Prozeßordnung ein Beweis- 
urtheil zu enthalten hat. 
In den bei einem Bezirksgerichte anhän- 
gigen Sachen haben die Anwälte der Parteien 
sich zu diesem Behufe innerhalb der Beweis- 
frist gegenseitig alles zu der in Abs. 1 erwähnten 
Ergänzung Erforderliche zustellen zu lassen, und 
kann nach Ablauf dieser Frist die Sache von 
jeder Partei für die Sitzung angemeldet werden. 
In den bei den Handels= und Einzelnge- 
richten anhängigen Sachen hat der beweispflich-
	        
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