Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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tige Theil innerhalb der Beweisfrist die Ge- 
genpartei in die Sitzung vorladen zu lassen, 
damit daselbst die nach Abs. 1 erforderliche 
Verhandlung stattfinde. 
Unterläßt die beweispflichtige Partei die in 
Abs. 2 angegebene Zustellung oder die in Abf. 3 
angegebene Vorladung innerhalb der festgesetzten 
Frist, so ist sie mit ihrem Beweise ausgeschlossen. 
Artikel 18. 
Ist am 1. Juli 1870 ein Urtheil bereits 
verkündet, das noch durch ordentliche oder 
außerordentliche Rechtsmittel angefochten wer- 
den kann, so kommen bezüglich der Zulässig- 
keit der Rechtsmittel, der Fristen für die Gel- 
tendmachung derselben und der Zuständigkeit 
der Gerichte zur Entscheidung darüber die bis- 
herigen Prozeßvorschriften, bezüglich der bei 
Einlegung der Rechtsmittel einzuhaltenden Form 
aber, sowie bezüglich der Verhandlung und 
Entscheidung über dieselben, soferne die Ein- 
legung der Rechtsmittel erst nach dem ange- 
gebenen Tage erfolgt, die Bestimmungen der 
neuen Prozeßordnung zur Anwendung.= 
Anfechtung eines Urtheils wegen unheil- 
barerer Nichtigkeit auf Grund der bayerischen 
Gerichtsordnung Cap. XVI §. 2 findet nur 
vor dem obersten Gerichtshofe und, wenn das 
Urtheil vor dem 1. Juli 1870 verkündet wor- 
den ist, unter keiner Voraussetzung nach dem 
30. Juni 1880 statt. 
Im Falle des Abs. 1 finden bezüglich der 
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bei der Einlegung, der Verhandlung und der 
Entscheidung zu beobachtenden Form, wenn 
das Rechtsmittel eine Berufung von der zweiten 
Instanz (Revision) ist, die Bestimmungen der 
neuen Prozeßordnung über Berufung, wenn es 
ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand gegen ein Urtheil ist, die Bestimmungen 
derselben Prozeßordnung über Wiederaufnahme 
des Verfahrens Anwendung und zwar ohne 
Rücksicht darauf, welches Gericht in der Sache 
zuständig ist. Ist das eingelegte Rechtsmittel 
eine Nichtigkeitsklage, so kommen die Bestim- 
mungen der neuen Prozeßordnung über die 
Nichtigkeitsbeschwerde zur Anwendung. 
In wie weit gegen die auf solche Rechts- 
mittel ergangenen Urtheile weitere Rechtsmittel 
zulässig sind, ist nach den Bestimmungen der 
neuen Prozeßordnung zu beurtheilen. Gegen 
die Urtheile dritter Instanz findet keine Nich- 
tigkeitsbeschwerde statt. 
Artikel 19. 
Ist in einer am 1. Juli 1870 anhängigen 
Sache ein Urtheil erst an oder nach diesem 
Tage verkündet worden, so kommen auch be- 
züglich der Zulässigkeit der Rechtsmittel, der 
Fristen für die Geltendmachung derselben und 
der Zuständigkeit der Gerichte zur Entschei- 
dung darüber die Bestimmungen der neuen 
Prozeßordnung zur Anwendung. 
Artikel 20. 
Wenn am 1. Juli 1870 zum Zwecke der 
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