Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1255 
II. Besondere Bestimmungen für diejenigen 
Landestheile, in welchen das bayerische Kand- 
recht Geltung hat. 
Artikel 26. 
Die Beschränkungen, welche das bayerische 
Landrecht Th. II Cap. 7 §F. 9 Nr. 5 und 6 
bezüglich der Zulässigkeit des Besitzprozesses 
in Serritutstreitigkeiten aufstellt, sind aufge- 
hoben. Die gewöhnlichen Besitzklagen und 
das im Hptst. XXII der neuen Prozeßord- 
nung vorgezeichucte Verfahren finden auch in 
Bezug auf Grunddienstbarkeiten statt. 
Artikel 27. 
Die Ziff. 2 des §. 11 Cap. 7 Thl. II 
des bayerischen Landrechtes wird abgeändert, 
wie folgt: 
„2. Fundirt sich diese Klage in der 
natürlichen Freiheit, folglich ist der Kläger, 
welcher dem Beklagten seine angemaßte 
Gerechtsame nur simpliciter negirt, den 
Beweis zu machen nicht verbunden, sondern 
es muß vielmehr der Beklagte selbst die 
angebliche Servitut eder Gerchhtigkeit, un- 
gcachtet er etwa in possessione wärc, 
erweisen, cer sei denn wenigst in zehnjäh- 
rigem ruhigen Besitze gewesen, welchenfalls 
die praesumtio pro libertate der pro 
Dossessione so lange ausweicht, bis gleich- 
wohl die Freiheit in petitorio genüglich 
dargethan ist." 
1256 
III. Besondere Bestimmungen für diejenigen 
andestheile, in welchen das allgemeine preu- 
Kische Landrecht Geltung hat. 
1) Verfahren bei vorgeschriebenen 
Anzeigen und Protestationen. 
Artikel 28. 
Wo das allgemeine preußische Landrecht zur 
Erhaltung der auf einen gewissen Vorgang 
bezüglichen Angriffs-, Vertheidigungs= oder 
Beweismittel die gerichtliche Anzeige des Vor- 
gangs vorschreibt, ist diese Anzeige auf der 
Gerichtsschreiberei zu machen. 
Daselbst ist auch die in Thl. I Tit. 20 
§. 564 des allgemeinen preußischen Landrechts 
vorgeschriebene Protestation anzubringen. Im 
Uebrigen gelten bezüglich der Erhebung und 
Zustellung von Protestationen die Bestim- 
mungen des Art. 10 des gegenwärtigen Gesetzes. 
Wo das allgemeine preußische Landrecht an 
die Unterlassung der in Abs. 1 erwähnten 
Anzeige die Folge knüpft, daß die Eideszu- 
schiebung oder der Erfüllungseid nicht zulässig 
ist, hat es dabei sein Bewenden. 
2) Verfahren gegen Verschollenc. 
Artikel 29. 
Die Vorschriften der preußischen Gerichts- 
ordnung Theil 1 Tit. 37 bezüglich des Ver- 
fahrens gegen Verschollene bleiben in Kraft,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.