Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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soweit nicht in den nachfolgenden Artikeln 
30—34 Anderes bestimmt ist. 
Artikel 30. 
Klagen auf Todeserklärung gehören zur 
Zuständigkeit der Bezirksgerichte. 
Die Klage ist mittels einfacher Vorstellung 
zu übergeben. Das Gericht entscheidet darüber 
nach Vernehmung des Staatsanwalts. 
Die Klage ist abzuweisen, wenn die gesetz- 
lichen Bedingungen ihrer Zuläßigkeit nicht 
gegeben sind; andernfalls ist vorbehaltlich der 
Bestimmungen des allgemeinen preußischen 
Lanbrechts Thl. II Tit. 18 §. 854 und An- 
hang §. 171 die Ediktalladung zu erlassen.“ 
Die Entscheidung bleibt auf der Gerichts- 
schreiberei hinterlegt. 
Artikel 31. 
Die Ediktalladung wird von dem Vorstande 
des Bezirksgerichts unterzeichnet. Der Gerichts- 
schreiber hat ihre Bekanntmachung nach An- 
ordnung des Gerichts zu veranlassen. 
Die Ediktalladung muß die Aufforderung 
an. den Abwesenden und an die von ihm etwa 
zurückgelassenen unbekannten Erben und Erb- 
nehmer enthalten, sich innerhalb neun Mo- 
naten vom Tage der ersten Einrückung an 
gerechnet, persönlich oder schriftlich auf der 
Gerichtsschreiberei zu melden. 
Die Ediktalladung muß in mindestens drei 
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öffentliche Blätter, die von dem Bezirksgerichte 
in dem Beschlusse, welcher die Ediktalladung 
verfügt, zu bestimmen sind, und zwar in jedes 
derselben wenigstens dreimal in entsprechenden 
Zwischenräumen eingerückt werden. Außerdem 
ist die Ediktalladung in der Gemeinde anzu- 
heften, wo der Verschollenc sich zuletzt im 
Königreiche aufgehalten hat oder wo seine 
Familie wohnt. 
Dem nächsten Präsumtiverben muß, wenn 
derselbe nicht selbst Kläger ist, eine Abschrift 
der Ediktalladung auf Betreiben des Klägers 
zugestellt, falls aber keine Ediktalladung zu 
erlassen ist, von der Klage auf Todeserklärung 
Kenntniß gegeben werden. 
Der Staatsanwalt hat nach Umständen 
über den Verschollenen Erkundigungen einzu- 
ziehen, auch der betreffenden Finanzbehörde 
zur Wahrung der etwaigen Rechte des k. Fiscus 
Nachricht zu geben. 
Artikel 82. 
Der nächste Präsumtiverbe, sowie jeder andere 
bei der Sache Betheiligte kann in dem Ver- 
fahren durch eine auf der Gerichtsschreiberet 
abzugebende Erklärung zur Wahrung seiner 
Rechte interveniren. 
Artikel 33. 
Sobald die Acten dazu bereift sind, hat der 
Referent zu prüfen, ob den gesetzlichen Vor- 
schriften genügt ist, und behufs Nachholung,
	        
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