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soweit nicht in den nachfolgenden Artikeln
30—34 Anderes bestimmt ist.
Artikel 30.
Klagen auf Todeserklärung gehören zur
Zuständigkeit der Bezirksgerichte.
Die Klage ist mittels einfacher Vorstellung
zu übergeben. Das Gericht entscheidet darüber
nach Vernehmung des Staatsanwalts.
Die Klage ist abzuweisen, wenn die gesetz-
lichen Bedingungen ihrer Zuläßigkeit nicht
gegeben sind; andernfalls ist vorbehaltlich der
Bestimmungen des allgemeinen preußischen
Lanbrechts Thl. II Tit. 18 §. 854 und An-
hang §. 171 die Ediktalladung zu erlassen.“
Die Entscheidung bleibt auf der Gerichts-
schreiberei hinterlegt.
Artikel 31.
Die Ediktalladung wird von dem Vorstande
des Bezirksgerichts unterzeichnet. Der Gerichts-
schreiber hat ihre Bekanntmachung nach An-
ordnung des Gerichts zu veranlassen.
Die Ediktalladung muß die Aufforderung
an. den Abwesenden und an die von ihm etwa
zurückgelassenen unbekannten Erben und Erb-
nehmer enthalten, sich innerhalb neun Mo-
naten vom Tage der ersten Einrückung an
gerechnet, persönlich oder schriftlich auf der
Gerichtsschreiberei zu melden.
Die Ediktalladung muß in mindestens drei
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öffentliche Blätter, die von dem Bezirksgerichte
in dem Beschlusse, welcher die Ediktalladung
verfügt, zu bestimmen sind, und zwar in jedes
derselben wenigstens dreimal in entsprechenden
Zwischenräumen eingerückt werden. Außerdem
ist die Ediktalladung in der Gemeinde anzu-
heften, wo der Verschollenc sich zuletzt im
Königreiche aufgehalten hat oder wo seine
Familie wohnt.
Dem nächsten Präsumtiverben muß, wenn
derselbe nicht selbst Kläger ist, eine Abschrift
der Ediktalladung auf Betreiben des Klägers
zugestellt, falls aber keine Ediktalladung zu
erlassen ist, von der Klage auf Todeserklärung
Kenntniß gegeben werden.
Der Staatsanwalt hat nach Umständen
über den Verschollenen Erkundigungen einzu-
ziehen, auch der betreffenden Finanzbehörde
zur Wahrung der etwaigen Rechte des k. Fiscus
Nachricht zu geben.
Artikel 82.
Der nächste Präsumtiverbe, sowie jeder andere
bei der Sache Betheiligte kann in dem Ver-
fahren durch eine auf der Gerichtsschreiberet
abzugebende Erklärung zur Wahrung seiner
Rechte interveniren.
Artikel 33.
Sobald die Acten dazu bereift sind, hat der
Referent zu prüfen, ob den gesetzlichen Vor-
schriften genügt ist, und behufs Nachholung,