Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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8. 5. 
Welche, dem dermaligen Stande der Ge- 
setzgebung in den Vereinsstaaten entsprechende 
Beträge nach den Bestimmungen der 9§. 3 
und 4 zur Erhebung kommen und be- 
ziehungsweise zurückerstattet werden können, 
ist besonders verabredet worden. Trcten 
späterhin irgendwo Veränderungen in den 
für die inneren Erzeugnisse zur Zeit be- 
stehenden Steuersätzen ein, so wird die be- 
treffende Regierung dem Bundesrathe des 
Zollvereins (Artikel 8) davon Mittheilung 
machen, und hiermit den Nachweis ver- 
binden, daß die Steuer-Beträge, welche, in 
Folge der eingetretenen oder beabsichtigten 
Veränderung, von den vereinsländischen Er- 
zeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr 
der bestcuerten Gegenstände vergütet werden 
sollen, den vereinbarten Grunysätzen ent- 
sprechend bemessen seien. 
Wo die Uebergangs-Abgabe von Bier nach 
dem Gewichte erhoben wird, bleibt der Zoll- 
Centner Maßstab der Erhebung. 
# 6. 
Die Erhebung der inneren Steuern von 
den damit betroffenen vereinsländischen Gegen- 
ständen soll in ver Regel in dem Lande des 
Bestimmungsortes stattfinden, insofern solche 
nicht, nach besonderen Vereinbarungen, ent- 
weder durch gemeinschaftliche Hebestellen an 
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den Binnengreuzen, oder im Lande der Ver- 
sendung für Rechnung des abgabeberechtigten 
Staates erfolgt. Auch sollen die, zur Si- 
cherung der Stener-Erhebung erforderlichen 
Anordnungen, soweit sie die, bei der Ver- 
sendung aus einem Vereinsstaate in den 
anderen einzuhaktenden Straßen un Con- 
trolen betreffen, auf einc, den Verkehr mög- 
lichst wenig beschränkende Weise und nur 
nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern 
bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat 
berührt wird, nur unter Zustimmung der 
letzteren getroffen werden. "6 
Wo innere Steuern nach dem Werthe 
des Gegenstandes, erhoben werden, wird, 
Absicht der aus anderen Vereinsstaaten über- 
gehenden Erzeugnisse, auf Control-Einri 
tungen Bedacht genommen werden, nach 
welchen die Ermittlung des Werthes in der 
Regel erst im Bestimmungsorte, mit Ver- 
meidung zeitraubender und den Verkehr be- 
lästigender Untersuchungen an den Binnen= 
grenzen oder auf vem Wrge zwischen dem 
Versendungs= und Bestimmungsorte, eintritt. 
8. 7. 
Die Erhebung von Abgaben für Rech— 
nung von Communen oder Corporarionen, 
sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern 
oder für sich bestehend, soll nur für Gegen- 
stände, dic zur örtlichen Consumtion be- 
stimmt sind, bewilligt werden und es soll
	        
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