Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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des#etwa noch Fehlenden das Geeignete anzuord- 
nen. Zugleich hat er die in K. 10 Ziff. 3 des 
Tit. 37 Thl. der preußlschen Gerichtsordnung 
vorgeschriebene Vernehmung des Klägers zu 
pflegen und darüber Protokoll aufzunehmen. 
Hierauf sind die Acten dem Staatsanwalte 
zur Erinnerungsabgabe und Mittheilung der 
von ihm etwa eingezogenen Erkundigungen zu 
übergeben. 
Nach Rückgabe der Akten entscheidet das 
Gericht auf Vortrag des Referenten ohne 
weitere Verhandlung in geheimer Sitzung. 
Hat jedoch eine Intervention stattgefunden, so 
wird zur Verhandlung eine öffentliche Sitzung 
anberaumt, in welche der Kläger die Inter- 
venienten vorladen zu lassen hat. Wenigstens 
drei Tage vor der Sitzung haben sich die An- 
wälte motivirte Anträge wechselseitig zustellen 
zu lassen. Ein weiterer Schriftenwechsel findet 
nicht statt. 
Wenn zwischen den Parteien Streit über 
ihre Ansprüche auf das Vermögen der Ver- 
schollenen besteht, kann das Gericht, wenn die 
Sache in dieser Beziehung spruchreif ist, sofort 
darüber entscheiden. Durch einen solchen Streit 
darf jedoch die Todeserklärung nicht aufge- 
halten werden, sondern sind die Parteien, wenn 
noch eine weitere Verhandlung nöthig erscheint, 
zur gesonderten Austragung im gewöhnlichen 
Verfahren zu verweisen, es sei denn, daß es 
sich zugleich um die Legitimation des Klägers 
zur Erhebung der Klage handelt. 
Das Gericht kann in jeder Lage der Sache 
sowohl auf Antrag eines Betheiligten oder 
des Staatsanwalts, als auch von Amtswegen, 
Erhebungen anordnen. 
Artikel 34. 
Das in vorstehendem Artikel 33 Absl. 3 
bezeichnete Erkenntniß ist den Betheiligten durch 
den Gerichtsschreiber gegen Bescheinigung mit- 
zutheilen und an die Gerichtstafel anzuschlagen. 
Von dem Tage dieses Anschlags an gerechnet 
läuft zur Beschwerde gegen das Erkenntniß 
eine Frist von dreißig Tagen. 
Im Falle des Artikels 33 Abs. 4 kommen 
bezüglich des Verfahrens und der Rechtsmittel, 
soweit Artikel 33 nicht besondere Bestimmungen 
enthält, die Vorschriften der neuen Prozeß- 
ordnung zur Anwendung. 
3) Verfahren bei Anträgen auf 
Wahn= oder Blödsinnigkeits- 
erklärung. 
Artikel 35. 
Bezüglich des Verfahrens, um Jemanden 
für wahn= oder blödsinnig zu erklären, ver- 
bleibt es bei den Bestimmungen der preußi- 
schen Gerichtsordnung Thl. I Tit. 38 §. 1— 8 
mit nachstehenden Abänderungen und nähern 
Bestimmungen: 
1) Zuständig ist das Bezirksgericht des 
allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten. 
2) An die Stelle des fiscalischen Bedien- 
ten tritt der Staatsanwalt.
	        
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