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des#etwa noch Fehlenden das Geeignete anzuord-
nen. Zugleich hat er die in K. 10 Ziff. 3 des
Tit. 37 Thl. der preußlschen Gerichtsordnung
vorgeschriebene Vernehmung des Klägers zu
pflegen und darüber Protokoll aufzunehmen.
Hierauf sind die Acten dem Staatsanwalte
zur Erinnerungsabgabe und Mittheilung der
von ihm etwa eingezogenen Erkundigungen zu
übergeben.
Nach Rückgabe der Akten entscheidet das
Gericht auf Vortrag des Referenten ohne
weitere Verhandlung in geheimer Sitzung.
Hat jedoch eine Intervention stattgefunden, so
wird zur Verhandlung eine öffentliche Sitzung
anberaumt, in welche der Kläger die Inter-
venienten vorladen zu lassen hat. Wenigstens
drei Tage vor der Sitzung haben sich die An-
wälte motivirte Anträge wechselseitig zustellen
zu lassen. Ein weiterer Schriftenwechsel findet
nicht statt.
Wenn zwischen den Parteien Streit über
ihre Ansprüche auf das Vermögen der Ver-
schollenen besteht, kann das Gericht, wenn die
Sache in dieser Beziehung spruchreif ist, sofort
darüber entscheiden. Durch einen solchen Streit
darf jedoch die Todeserklärung nicht aufge-
halten werden, sondern sind die Parteien, wenn
noch eine weitere Verhandlung nöthig erscheint,
zur gesonderten Austragung im gewöhnlichen
Verfahren zu verweisen, es sei denn, daß es
sich zugleich um die Legitimation des Klägers
zur Erhebung der Klage handelt.
Das Gericht kann in jeder Lage der Sache
sowohl auf Antrag eines Betheiligten oder
des Staatsanwalts, als auch von Amtswegen,
Erhebungen anordnen.
Artikel 34.
Das in vorstehendem Artikel 33 Absl. 3
bezeichnete Erkenntniß ist den Betheiligten durch
den Gerichtsschreiber gegen Bescheinigung mit-
zutheilen und an die Gerichtstafel anzuschlagen.
Von dem Tage dieses Anschlags an gerechnet
läuft zur Beschwerde gegen das Erkenntniß
eine Frist von dreißig Tagen.
Im Falle des Artikels 33 Abs. 4 kommen
bezüglich des Verfahrens und der Rechtsmittel,
soweit Artikel 33 nicht besondere Bestimmungen
enthält, die Vorschriften der neuen Prozeß-
ordnung zur Anwendung.
3) Verfahren bei Anträgen auf
Wahn= oder Blödsinnigkeits-
erklärung.
Artikel 35.
Bezüglich des Verfahrens, um Jemanden
für wahn= oder blödsinnig zu erklären, ver-
bleibt es bei den Bestimmungen der preußi-
schen Gerichtsordnung Thl. I Tit. 38 §. 1— 8
mit nachstehenden Abänderungen und nähern
Bestimmungen:
1) Zuständig ist das Bezirksgericht des
allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten.
2) An die Stelle des fiscalischen Bedien-
ten tritt der Staatsanwalt.