Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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3) Der Antrag ist mittels einfacher Vor- 
stellung zu übergeben. Das Gericht erläßt 
nach Vernehmung des Staatsanwalts auf den 
Antrag, wenn es ihn für hinlänglich begründet 
erachtet, die Verfügung, daß dem Beklagten 
vor Allem durch das betreffende Einzelngericht 
ein besonderer Curator zur Wahrnehmung 
seiner Rechte bestellt und daß der Gemüthszu- 
stand des Beklagten durch ein damit beauftrag- 
tes Gerichtsmitglied näher untersucht werde. 
Der beauftragte Richter bestimmt die Zahl 
der Sachverständigen und ernennt sie von 
Amtswegen. Die Vorschriften der Artikel 435, 
436, 439, 441, 443, 445 und 448 der 
neuen Prozeßordnung finden auch hier An- 
wendung. Die Sachverständigen können sowohl 
von den Verwandten, welche den Antrag gestellt 
haben, bezichungsweise von dem Staatsanwalte, 
falls dieser den Antrag gestellt hat, als auch 
von dem Curator abgelehnt werden. Die 
Ablehnung erfolgt durch eine dem Gerichts- 
schreiber zu Protokoll zu gebende Erklärung. 
Ueber die Ablehnung entscheidet das Gericht 
auf Vortrag des beauftragten Richters in ge- 
heimer Sitzung ohne weitere Verhandlung. 
4) Allen Betheiligten steht frei, von dem 
Gutachten der Sachverständigen und den son- 
stigen Erhebungen auf der Gerichtsschreiberei 
Einsicht zu nehmen und ihre etwaigen Be- 
merkungen zu den Acten zu geben. Eine 
weitere Verhandlung über den Antrag auf 
Wahn= oder Blödsinnigkeitserklärung findet 
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aber nicht statt, sondern das Gericht entscheidet 
darüber nach Vernehmung des Staatsanwalts 
auf Vortrag des beauftragten Richters in ge- 
heimer Sitzung. Von der erfolgten Ent- 
scheidung hat der Gerichtsschreiber den Be- 
theiligten gegen Bescheinigung Mittheilung zu 
machen. 
5) Gegen das Erkenntniß, durch welches 
der Beklagte für wahn= oder blödsinnig er- 
klärt worden ist, steht nur dem Curator das 
Rechtsmittel der Beschwerde zu. Die Beschwerde 
ist binnen dreißig Tagen von der in Ziff. 4 
erwähnten Mittheilung an gerechnet zu er- 
heben. 
6) Nach eingetretener Rechtskraft des Er- 
kenntnisses, durch welches Jemand für wahn- 
oder blödsinnig erklärt wurde, ist eine Ab- 
schrift desselben durch den Gerichtsschreiber an 
das betreffende Einzelngericht zu übersenden, 
damit dieses die Vormundsbestellung vornehme 
und das weiter Erforderliche vorkehre. 
4) Verfahren bei Anträgen auf Pro- 
digalitätserklärung. 
Artikel 36. 
Zur Stellung des Antrags, daß Jemand 
als Verschwender erklärt werde, sind sein Che- 
gatte, seine Verwandten, derjenige, welchem 
etwa ein Recht auf den Nachlaß durch Erb- 
vertrag eingeräumt ist, sowie der Staatsan- 
walt befugt.
	        
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