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3) Der Antrag ist mittels einfacher Vor-
stellung zu übergeben. Das Gericht erläßt
nach Vernehmung des Staatsanwalts auf den
Antrag, wenn es ihn für hinlänglich begründet
erachtet, die Verfügung, daß dem Beklagten
vor Allem durch das betreffende Einzelngericht
ein besonderer Curator zur Wahrnehmung
seiner Rechte bestellt und daß der Gemüthszu-
stand des Beklagten durch ein damit beauftrag-
tes Gerichtsmitglied näher untersucht werde.
Der beauftragte Richter bestimmt die Zahl
der Sachverständigen und ernennt sie von
Amtswegen. Die Vorschriften der Artikel 435,
436, 439, 441, 443, 445 und 448 der
neuen Prozeßordnung finden auch hier An-
wendung. Die Sachverständigen können sowohl
von den Verwandten, welche den Antrag gestellt
haben, bezichungsweise von dem Staatsanwalte,
falls dieser den Antrag gestellt hat, als auch
von dem Curator abgelehnt werden. Die
Ablehnung erfolgt durch eine dem Gerichts-
schreiber zu Protokoll zu gebende Erklärung.
Ueber die Ablehnung entscheidet das Gericht
auf Vortrag des beauftragten Richters in ge-
heimer Sitzung ohne weitere Verhandlung.
4) Allen Betheiligten steht frei, von dem
Gutachten der Sachverständigen und den son-
stigen Erhebungen auf der Gerichtsschreiberei
Einsicht zu nehmen und ihre etwaigen Be-
merkungen zu den Acten zu geben. Eine
weitere Verhandlung über den Antrag auf
Wahn= oder Blödsinnigkeitserklärung findet
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aber nicht statt, sondern das Gericht entscheidet
darüber nach Vernehmung des Staatsanwalts
auf Vortrag des beauftragten Richters in ge-
heimer Sitzung. Von der erfolgten Ent-
scheidung hat der Gerichtsschreiber den Be-
theiligten gegen Bescheinigung Mittheilung zu
machen.
5) Gegen das Erkenntniß, durch welches
der Beklagte für wahn= oder blödsinnig er-
klärt worden ist, steht nur dem Curator das
Rechtsmittel der Beschwerde zu. Die Beschwerde
ist binnen dreißig Tagen von der in Ziff. 4
erwähnten Mittheilung an gerechnet zu er-
heben.
6) Nach eingetretener Rechtskraft des Er-
kenntnisses, durch welches Jemand für wahn-
oder blödsinnig erklärt wurde, ist eine Ab-
schrift desselben durch den Gerichtsschreiber an
das betreffende Einzelngericht zu übersenden,
damit dieses die Vormundsbestellung vornehme
und das weiter Erforderliche vorkehre.
4) Verfahren bei Anträgen auf Pro-
digalitätserklärung.
Artikel 36.
Zur Stellung des Antrags, daß Jemand
als Verschwender erklärt werde, sind sein Che-
gatte, seine Verwandten, derjenige, welchem
etwa ein Recht auf den Nachlaß durch Erb-
vertrag eingeräumt ist, sowie der Staatsan-
walt befugt.