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Zuständig ist das Bezirksgericht des allge-
meinen Gerichtsstands des Beklagten.
Der Antrag muß bestimmte Thatsachen
enthalten und die Zeugen, welche über das
Betragen und die Verhältnisse des Beklagten
nähern Aufschluß geben können, benennen.
Er ist mittels einfacher Vorstellung zu über-
geben. Das Gericht entscheidet darüber nach
Vernehmung des Staatsanwalts. Hält es
den Antrag, die Richtigkeit der angegebenen
Thatsachen vorausgesetzt, für begründet, so
hat es eines seiner Mitglieder mit näherer
Untersuchung der Sache zu beauftragen, an-
dernfalls ist der Antrag zurückzuweisen.
Artikel 37.
Das mit der nähern Untersuchung der
Sache beauftragte Gerichtsmitglied hat von
Amtswegen und ohne auf die vom Antrag-
steller vorgeschlagenen Beweismittel beschränkt
zu sein, Alles, was es in der Sache für dien-
lich erachtet, zu erheben, insbesondere den
Beklagten persönlich zu vernehmen. Erscheint
derselbe auf die erste Vorladung nicht, so ist
er wiederholt und zwar unter dem Rechts-
nachtheile vorzuladen, daß im Falle aberma-
ligen Ausbleibens die gegen ihn angegebenen
Thatsachen nach Umständen vom Gerichte als
zugestanden angenommen werden können.
Artikel 38.
Zur Erlassung der während der Instruc=
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tion nöthig werdenden vorläufigen Verfügungen
ist der beauftragte Richter befugt und kommen
hierauf die Bestimmungen der preußischen Ge-
richtsordnung Thl. 1I Tit. 38 §. 20—22 zur
Anwendung.
Artikel 39.
Nach geschlossener Instruction entscheidet
das Gericht nach Vernehmung des Staats-
anwalts auf Vortrag des beauftragten NRichters
ohne weitere Verhandlung in geheimer Sitzung.
Von der erfolgten Entscheidung hat der Ge-
richtsschreiber den Betheiligten gegen Beschei-
nigung Mittheilung zu machen.
In gleicher Weise entscheidet das Gericht
in den in der preußischen Gerichtsordnung
Thl. I Tit. 38 H. 18 erwähnten Fällen und
zwar nach Maßgabe der daselbst enthaltenen
nähern Bestimmungen.
Artikel 40.
Gegen das Erkenntniß steht sowohl dem
Antragsteller als dem Beklagten das Rechts-
mittel der Beschwerde zu. Die Beschwerde
ist binnen dreißig Tagen von der im vor-
stehenden Artikel 39 Abs. 1 erwähnten Mit-
theilung an gerechnet zu erheben.
Hinsichtlich der Wirkung der Beschwerde
kommen die Bestimmungen der preußischen
Gerichtsordnung Thl. I Tit. 38 §F. 25, 26
und 30 in Anwendung. Die Entscheidung
über das Vorhandensein der Voraussetzungen
des §. 30 steht dem Appellationsgerichte zu.