Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Zuständig ist das Bezirksgericht des allge- 
meinen Gerichtsstands des Beklagten. 
Der Antrag muß bestimmte Thatsachen 
enthalten und die Zeugen, welche über das 
Betragen und die Verhältnisse des Beklagten 
nähern Aufschluß geben können, benennen. 
Er ist mittels einfacher Vorstellung zu über- 
geben. Das Gericht entscheidet darüber nach 
Vernehmung des Staatsanwalts. Hält es 
den Antrag, die Richtigkeit der angegebenen 
Thatsachen vorausgesetzt, für begründet, so 
hat es eines seiner Mitglieder mit näherer 
Untersuchung der Sache zu beauftragen, an- 
dernfalls ist der Antrag zurückzuweisen. 
Artikel 37. 
Das mit der nähern Untersuchung der 
Sache beauftragte Gerichtsmitglied hat von 
Amtswegen und ohne auf die vom Antrag- 
steller vorgeschlagenen Beweismittel beschränkt 
zu sein, Alles, was es in der Sache für dien- 
lich erachtet, zu erheben, insbesondere den 
Beklagten persönlich zu vernehmen. Erscheint 
derselbe auf die erste Vorladung nicht, so ist 
er wiederholt und zwar unter dem Rechts- 
nachtheile vorzuladen, daß im Falle aberma- 
ligen Ausbleibens die gegen ihn angegebenen 
Thatsachen nach Umständen vom Gerichte als 
zugestanden angenommen werden können. 
Artikel 38. 
Zur Erlassung der während der Instruc= 
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tion nöthig werdenden vorläufigen Verfügungen 
ist der beauftragte Richter befugt und kommen 
hierauf die Bestimmungen der preußischen Ge- 
richtsordnung Thl. 1I Tit. 38 §. 20—22 zur 
Anwendung. 
Artikel 39. 
Nach geschlossener Instruction entscheidet 
das Gericht nach Vernehmung des Staats- 
anwalts auf Vortrag des beauftragten NRichters 
ohne weitere Verhandlung in geheimer Sitzung. 
Von der erfolgten Entscheidung hat der Ge- 
richtsschreiber den Betheiligten gegen Beschei- 
nigung Mittheilung zu machen. 
In gleicher Weise entscheidet das Gericht 
in den in der preußischen Gerichtsordnung 
Thl. I Tit. 38 H. 18 erwähnten Fällen und 
zwar nach Maßgabe der daselbst enthaltenen 
nähern Bestimmungen. 
Artikel 40. 
Gegen das Erkenntniß steht sowohl dem 
Antragsteller als dem Beklagten das Rechts- 
mittel der Beschwerde zu. Die Beschwerde 
ist binnen dreißig Tagen von der im vor- 
stehenden Artikel 39 Abs. 1 erwähnten Mit- 
theilung an gerechnet zu erheben. 
Hinsichtlich der Wirkung der Beschwerde 
kommen die Bestimmungen der preußischen 
Gerichtsordnung Thl. I Tit. 38 §F. 25, 26 
und 30 in Anwendung. Die Entscheidung 
über das Vorhandensein der Voraussetzungen 
des §. 30 steht dem Appellationsgerichte zu.
	        
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