Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die 
Vormundschaft geführt wird, ohne Rücksicht 
auf die Größe des Streitgegenstands zustän- 
dig. Auf die Klage kommen die Bestimmun- 
gen der neuen Prozeßordnung zur Anwendung. 
6) Sponsalien= und Ehesachen. 
Artikel 45. 
Die Vorschriften der preußischen Gerichts- 
ordnung Thl. 1 Tit. 40 §. 1—19 über das 
Verfahren bei Klagen aus Ehegelöbnissen, 
dann bei Klagen auf Supplirung des Hei- 
rathsconsenses sind aufgehoben. 
Auf solche Klagen kommen die Bestimmun- 
gen der neuen Prozeßordnung zur Anwendung. 
Artikel 46. 
An die Stelle des in Thl. II Tit. 1 §. 161 
des allgemeinen preußischen Landrechts bezeich- 
neten Gerichts tritt das Bezirksgericht des 
allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten. 
Zur Erlassung der in den 88. 160 und 165, 
an deren Bestimmungen durch die neue Pro- 
zeßordnung nichts geändert wird, erwähnten 
Verfügung ist nicht nur das Bezirksgericht, 
in dessen Sprengel das Aufgebot oder die 
Trauung vorgenommen werden soll, sondern 
in dringenden Fällen auch der Vorstand dieses 
Gerichts, sowie das betreffende Einzelngericht, 
befugt. 
Artikel 47. 
Die Vorschrift des allgemeinen preußischen 
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Landrechts Thl. II Tit. 1 §. 1053, wonach 
der Richter gleich bei Aufnehmung der Klage 
prüfen muß, ob der Ehe des Schwängerers 
mit der Geschwächten gesetzliche Hindernisse 
außer der Ungleichheit des Standes entgegen- 
stehen, ist aufgehoben. Die erwähnte Prü- 
fung bleibt der ersten Verhandlung über die 
erhobene Klage vorbehalten, worauf sodann 
eintretenden Falls nach Maßgabe der Vor- 
schrift des §. 1054 zu verfügen ist. 
Artikel 48. 
Die Bestimmungen des allgemeinen preußi- 
schen Landrechts Th. II Tit. 1 §. 727—730, 
sowie die Bestimmungen der preußischen Ge- 
richtsordnung Thl. 1 Tit. 40 über das Ver- 
fahren in Ehescheidungssachen sind aufgehoben. 
Beim Vorhandensein minderjähriger Kinder 
hat das Ehegericht von dem Beschlusse auf 
Zulassung der Ehescheidungsklage (Art. 656 
der neuen Prozeßordnung) sofort demjenigen 
Gerichte, welchem im Falle des Todes des 
Vaters die Bevormundung der Kinder zu- 
kommen würde, von Amtswegen Kenntniß zu 
geben, damit dasselbe, wenn die gesetzlichen 
Voraussetzungen dafür bestehen, einen Cura- 
tor für die Kinder bestelle. 
Der Curator hat während des Prozesses 
die Rechte und Interessen der Kinder wahr- 
zunchmen, auch auf deren Unterhalt und Er- 
ziehung Acht zu haben und der etwa zu be- 
sorgenden Durchbringung oder Verdunkelung
	        
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