Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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des Vermögens vorzubeugen. Er kann zu 
diesem Behufe im Prozesse interveniren und 
alle ihm geeignet scheinenden Anträge stellen. 
Anträge wegen Sicherstellung des Ver- 
mögens, desgleichen Anträge wegen Erziehung 
oder Unterhalt der Kinder sind nicht bei dem 
Ehegerichte, sondern bei dem den allgemeinen 
Gerichtsstand der Eltern bildenden Einzelnge- 
richte zu stellen. Dieses hat darüber in der 
für Gegenstände der nichtstreitigen Rechtspflege 
vorgeschriebenen Form vorbehaltlich des Rechts- 
mittels der Beschwerde zu entscheiden. 
Verweigert ein Ehetheil den ihm obliegen- 
den Beitrag für Erziehung und Unterhalt der 
Kinder, so ist deshalb vor dem ordentlichen 
Prozeßgerichte Klage gegen ihn zu erheben. 
7) Erbschaftlicher Liquidations- 
prozeß. 
Artikel 49. 
Die Bestimmungen der preußischen Gerichts- 
ordnung über den erbschaftlichen Liquidations- 
prozeß, soweit nicht in den nachstehenden Ar- 
tikeln 50—55 darauf Bezug genommen ist, 
sind aufgehoben. 
Artikel b0. 
Das Inventar über eine unter der Rechts- 
wohlthat des Inventars angetretene Erbschaft 
muß durch einen Notar errichtet werden. 
Artikel b1. 
Ueber den Nachlaß kann außer in dem in 
1270 
Artikel 1175 Ziff. 3 der neuen Prozeßord- 
nung bezeichneten Falle die Gant auch dann 
von Amtswegen erdffnet werden, wenn in Ge- 
mäßheit der preußischen Gerichtsordnung Th. 1 
Tit. 51 F. 70 und 71 dem Beneficialerben 
die Verwaltung des Nachlasses entzogen worden 
ist oder der Beneficialerbe den Nachlaß im 
Sinne des K. 73 an die Gläubiger abtreten 
zu wollen erklärt. 
Artikel b52. 
Der Beneficialerbe, welcher den Nachlaß in 
der im vorstehenden Artikel 51 erwähnten 
Weise abgeben will, hat seine desfallsige Er- 
klärung auf der Gerichtsschreiberei des Bezirks- 
gerichts zu machen. 
Wenn ein oder mehrere Gläubiger bean- 
tragen, daß dem Beneficialerben die Verwal- 
tung des Nachlasses entzogen werde, so haben 
sie deshalb gegen denselben Klage bei dem 
Bezirksgerichte zu erheben. Auf die Klage 
kommen die Vorschriften der neuen Prozeß-= 
ordnung zur Anwendung. 
Artikel 53. 
Liegt keiner der in Artikel 51 des gegen- 
wärtigen Gesetzes erwähnten Fälle vor, so 
kann der Beneficialerbe auf Eröffnung des 
erbschaftlichen Liquidationsprozesses antragen 
und hiezu in dem in der preußischen Gerichts- 
ordnung Th. I Tit. 51 §. 59 bezeichneten 
Falle durch die Erbschaftsgläubiger angehalten 
werden. 
415“
	        
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