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des Vermögens vorzubeugen. Er kann zu
diesem Behufe im Prozesse interveniren und
alle ihm geeignet scheinenden Anträge stellen.
Anträge wegen Sicherstellung des Ver-
mögens, desgleichen Anträge wegen Erziehung
oder Unterhalt der Kinder sind nicht bei dem
Ehegerichte, sondern bei dem den allgemeinen
Gerichtsstand der Eltern bildenden Einzelnge-
richte zu stellen. Dieses hat darüber in der
für Gegenstände der nichtstreitigen Rechtspflege
vorgeschriebenen Form vorbehaltlich des Rechts-
mittels der Beschwerde zu entscheiden.
Verweigert ein Ehetheil den ihm obliegen-
den Beitrag für Erziehung und Unterhalt der
Kinder, so ist deshalb vor dem ordentlichen
Prozeßgerichte Klage gegen ihn zu erheben.
7) Erbschaftlicher Liquidations-
prozeß.
Artikel 49.
Die Bestimmungen der preußischen Gerichts-
ordnung über den erbschaftlichen Liquidations-
prozeß, soweit nicht in den nachstehenden Ar-
tikeln 50—55 darauf Bezug genommen ist,
sind aufgehoben.
Artikel b0.
Das Inventar über eine unter der Rechts-
wohlthat des Inventars angetretene Erbschaft
muß durch einen Notar errichtet werden.
Artikel b1.
Ueber den Nachlaß kann außer in dem in
1270
Artikel 1175 Ziff. 3 der neuen Prozeßord-
nung bezeichneten Falle die Gant auch dann
von Amtswegen erdffnet werden, wenn in Ge-
mäßheit der preußischen Gerichtsordnung Th. 1
Tit. 51 F. 70 und 71 dem Beneficialerben
die Verwaltung des Nachlasses entzogen worden
ist oder der Beneficialerbe den Nachlaß im
Sinne des K. 73 an die Gläubiger abtreten
zu wollen erklärt.
Artikel b52.
Der Beneficialerbe, welcher den Nachlaß in
der im vorstehenden Artikel 51 erwähnten
Weise abgeben will, hat seine desfallsige Er-
klärung auf der Gerichtsschreiberei des Bezirks-
gerichts zu machen.
Wenn ein oder mehrere Gläubiger bean-
tragen, daß dem Beneficialerben die Verwal-
tung des Nachlasses entzogen werde, so haben
sie deshalb gegen denselben Klage bei dem
Bezirksgerichte zu erheben. Auf die Klage
kommen die Vorschriften der neuen Prozeß-=
ordnung zur Anwendung.
Artikel 53.
Liegt keiner der in Artikel 51 des gegen-
wärtigen Gesetzes erwähnten Fälle vor, so
kann der Beneficialerbe auf Eröffnung des
erbschaftlichen Liquidationsprozesses antragen
und hiezu in dem in der preußischen Gerichts-
ordnung Th. I Tit. 51 §. 59 bezeichneten
Falle durch die Erbschaftsgläubiger angehalten
werden.
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