Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1271 
Die Erbschaftsgläubiger haben ihr Begehren 
bei dem Gerichte, bei welchem der zwischen 
ihnen und dem Beneficialerben obschwebende 
Rechtsstreit anhängig ist, und zwar in der 
in der neuen Prozeßordnung für Zwischen- 
streite vorgeschriebenen Weise zu erheben. In 
dem Urtheile ist, wenn sich das Begehren als 
begründet darstellt, dem Beneficialerben auf- 
zugeben, daß er innerhalb einer festgesetzten 
Frist den Antrag auf Eröffnung des erb- 
schaftlichen Liquidationsprozesses stelle, wid- 
rigenfalls er der Rechtswohlthat verlustig und 
als ein Solcher geachtet werden würde, der 
die Erbschaft ohne Vorbehalt angetreten hat. 
Das Gerricht ist befugt, die festgestellte Frist 
auf Begehren des Beneficialerben, welches in 
der Form eines Zwischenstreits zu erheben ist, 
zu verlängern, wenn genügende Gründe hie- 
für vorgebracht werden. 
Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist kann 
jeder Erbschaftsgläubiger in der in Absatz 3 
angegebenen Form bei Gericht beantragen, daß 
der angedrohte Rechtsnachtheil als verwirkt 
erklärt werde. Das Gericht muß diesem An- 
trage entsprechen, es sei denn, daß der Benc- 
ficialerbe seine Verzögerung genügend entschul- 
digt. Im letztern Falle ist ihm eine neue 
Frist zu bestimmen. Der Beneficialerbe kann 
die Folgen seiner Versäumniß noch bis zur 
Verhandlung dadurch abwenden, daß er den 
Antrag auf Eröffnung des erbschaftlichen Li- 
quidationsprozesses stellt. 
1272 
Gegen die nach Abs. 2—4 ergehenden Ur- 
theile finden die gewöhnlichen Rechtsmittel und 
zwar die Berufung ohne Rücksicht auf eine 
Berufungssumme statt. 
Artikel 54. 
Der Antrag auf Eröffnung des erbschaft- 
lichen Liquidationsprozesses hat die in Thl. 1 
Tit. 51 H. 61 und 76 der preußischen Ge- 
richtsordnung bezeichneten Wirkungen. 
Der Antrag ist bei dem Einzelngerichte des 
Orts, wo sich die Erbschaft eröffnet hat, zu 
stellen. 
Das Gericht erläßt an alle diejenigen, welche 
Ansprüche an den Nachlaß geltend zu machen 
gedenken, die Aufforderung, diese Ansprüche 
unter Beifügung der Beweisurkunden oder 
Bezeichnung der sonstigen Beweismittel schrift- 
lich oder mündlich auf der Gerichtsschreiberei 
des Einzelugerichts anzumelden und in einer 
Tagfahrt, welche nicht auf früher als dreißig 
und nicht auf später als sechzig Tage, vom 
Tage der öffentlichen Bekanntmachung der 
Aufforderung an gerechnet, anberaumt werden 
darf, persönlich oder durch Bevollmächtigte 
vor dem Gerichte zu erscheinen, um über die 
Richtigkeit der angemeldeten Forderungen und 
die angesprochenen Vorzugsrechte zu verhandeln. 
Mit dieser Aufforderung ist die Erklärung 
z verbinden, daß diejenigen Gläubiger, welche 
dieser Aufforderung nicht nachkommen und 
deren Forderungen und Vorzugsrechte sich auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.