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Die Tagfahrt zur Anmeldung der An-
sprüche muß in der Art anberaumt werden,
daß zwischen ihr und der ersten öffentlichen
Bekanntmachung wenigstens sechzig Tage in
Mitte liegen.
Artikel 59.
Die Anmeldung der Ansprüche geschieht vor
einem damit beauftragten Gerichtsmitgliede-
Das Präclusionserkenntniß erläßt das Ge-
richt auf Vortrag des beauftragten Gerichts-
mitglieds in geheimer Sitzung.
Gegen das Präclusionserkenntniß findet
außer der Nichtigkeitsbeschwerde kein Rechts-
mittel statt.
Das Präclusionserkenntniß ist in gleicher
Weise wie die Ediktalladung zu verbdffentlichen.
Innerhalb fünfzehn Tagen, von der Verbf-
fentlichung an gerechnet, können noch An-
sprüche mit voller Rechtswirksamkeit angemel-
det werden, die betreffenden Prätendenten
haben jedoch die durch die nachträgliche An-
meldung veranlaßten Kosten zu tragen.
9) Sonstige öffentliche Aufforde-
rungen.
Artikel 60.
In Betreff der Vorladung unbekannter Er-
ben verbleibt es bei den bezüglichen Bestim-
mungen des allgemeinen preußischen Landrechts
und der preußischen Gerichtsordnung Thl. 1
Tit. 51 §C. 145—156 mit folgenden Abän-
derungen und nähern Bestimmungen:
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1) Zuständig ist das Einzelngericht des
Orts, wo sich die Erbschaft eröffnet
hat. Dasselbe hat die Sache als Ge-
genstand der nichtstreitigen Rechtspflege
zu behandeln. .
2) Die Erlassung eines förmlichen Prä-
elusionsbescheides steht diesem Gerichte
nicht zu. Dasselbe hat sich vielmehr
darauf zu beschränken, nach fruchtlosem
Ablaufe des Termins den Extrahenten
als rechtmäßigen Erben anzuerkennen,
die Verabfolgung des Nachlasses an
denselben zu seiner freien Disposition
zu verfügen und ihm hierüber ein Zeug-
niß auszustellen, wobei der Ausspruch
über die Folgen der Versäumung des
Termins im Falle des spätern Austre-
tens eines Erbprätendenten dem Pro-
zeßgerichte vorbehalten bleibt.
Die Art der Bekanntmachung der Edik-
talladung, insbesondere die öffentlichen
Blätter, worin dieselbe zu geschehen
hat, sowie der in der Ediktalladung
festzusetzende Termin werden von dem
Einzelngerichte nach Erwägung der
Umstände des Falls bestimmt.
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Artikel 61.
Bei Aufforderungen von Agnaten oder Ge-
sammthändern kommen bezüglich der Ediktal-
ladung die Bestimmungen des vorstehenden
Art. 60 Ziff. 3 zur Anwendung.