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Die Bestimmungen der allgemeinen preußi-
schen Gerichtsordnung Thl. I Tit. 51 §. 158
bleiben aufrecht.
Artikel 62.
Der Antrag auf öffentliche Vorladung der
Gläubiger eines Verschwenders (preußische
Gerichtsordnung Thl. I Tit. 51 §. 172 bis
178) ist bei dem Einzelngerichte zu stellen.
Dieses hat die Sache als Gegenstand der
nichtstreitigen Rechtspflege zu behandeln und
hiebei die Vorschriften der preußischen Gerichts-
ordnung zu beobachten. Ein Präclusionsbe-
scheid (§. 178) ist nicht zu erlassen, sondern
es bleibt lediglich dem Prozeßgerichte über-
lassen, auf den in F. 174 bezeichneten Rechts-
nachtheil seiner Zeit geeignete Rücksicht zu
nehmen.
IV. Besondere Pestimmungen in Vetreff der
Anwendbarkeit der neuen Prozeßordnung
in der Pfalz.
1) Zu Hauptstück I.
Artikel 63.
Die Bestimmung des Art. 5 Ziff. 2 der
neuen Prozeßordnung findet in der Pfalz nur
mit derjenigen Beschränkung Auwendung,
welche durch Art. 67 des gegenwärtigen Ge-
setzes bedingt ist.
Artikel 64.
(Zu Art. 23) In der Pfalz kann in dem
in Art. 111 des pfälzischen Civilgesetzbuchs
vorgesehenen Falle die Klage auch bei dem
Gerichte des erwählten Wohnsitzes erhoben
werden.
2) Zu Hauptstück V.
Artikel 65.
(Zu Art. 195.) In der Pfalz kann dem-
jenigen, welcher an einem andern Orte, als
an dem seines wirklichen Wohnsitzes, für das
betreffende Rechtsgeschäft Wohnsitz erwählt
hat, die Zustellung auch in dem erwählten
Wohnsitze gemacht werden.
3) Zu Hauptstück IX—XIV.
Artikel 66.
In der Pfalz treten von Hauptst. IX der
neuen Prozeßordnung die Art. 319 — 322,
von Hauptst. X die Art. 353 — 369, 394
und 395, von Hauptst. XII der Art. 399
und von Hauptst. XIV die Art. 449—459,
465, 469—472 nicht in Wirksamkeit. Da-
gegen bleiben die Bestimmungen der Art. 1315
bis 1369 des pfälzischen Civilgesetzbuchs in
Kraft.
4) Zu Hauptstück XXlII.
Artikel 67.
Die Bestimmungen des XXII. Hauptstücks
der neuen Prozeßordnung finden in der Pfalz
keine Anwendung und bleiben die gesetzlichen
Bestimmungen über Zuständigkeit der Einzeln-
gerichte bei possessorischen Klagen, sowie der