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dabei der im 8. 3 dieses Artitels ausge-
sprochene allgemeine Grundsatz wegen gegen-
seitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der
Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, ebenso
wie bei den Staatssteuern in Anwemung
kommen.
Ju den, zur örtlichen Consumtion be-
stimmten Gegenständen, von welchen hier-
nach die Erhebung einer Abgabe für Rech-
nung von Communen oder Corporationen
allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein
zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obst-
wein) und die der Mahl= und Schlacht-
steuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner
Brennmaterialien, Markt-Victualien und
Fourage.
Vom Weine soll die Erhebung einer Ab-
gabe der vorgedachten Art auch ferner nur
in denjenigen Theilen des Vereins zulässig
sein, welche zu den eigentlichen Weinländern
gehdren.
Soweit in einzelnen Orten der zum Zoll-
vereine gehö igen Staaten die Erhebung
einer Abgabe von Branntwein für Rechnung
von Communen oder Corporationen gegen-
wärtig stattfindet, oder nach der bestehenden
Gesetzgebung nicht versagt werden kann, wird
es dabei ausnahmsweise bewenden.
Es sollen aber die für Rechuung
Communen oder Corporationeu zur Erhe-
bung kommenden Abgaben von Wein und
Brannt ingleichen von Bier, in Absicht
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ihres Betrages der Beschränkung unterliegen,
daß solche beim Branntwein, mit der Staats-
steuer zusammen, den im #F. 2 dieses Artikels
festgesetzen Marimalsatz von 10 Rthlrn. für
die Ohm, und beim Wein und Bier den
Satz von 20 Procent der für die Staats-
steuern ebendaselbst verabredeten Marimal=
sätze nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen
hievon sollen nur in soweit zulässig sein,
als einzelne Communen oder Corporationen
schon gegenwärtig eine höhere Abgabe er-
heben, welchen Falls letztere fortbestehen
kann.
Sollten in einem oder dem anderen Orre
auch noch von anderen, als den vorstehend
genannten Gegenständen, Abgaben erhoben
werden, so soll die Erhebung der letzteren
zwar einstweilen fortbestehen können, die
betreffenden Regierungen werden es sich je-
doch angelegen sein lassen, solche Abgaben
bei ver ersten passenden Gelegenheit zu be-
seitigen. Ueber den Erfolg der viesfälligen.
Bemühungen wird dem Bundesrathe des
Zollvereins von Zeit zu Zeit Mittheilung
gemalht werven.
Abgaben für Rechnung von Communen
oder Corporationen dürfen bei dem Ueber-
gange der bestenerten Gegenstände nach au-
deren Vereinsstaaten, gleich den Staats-
steuern, ganz oder theilweise zurüuckerstattet
werden, soweit eine solche Vergutung bei
dem llebergauge der besteuerten Gegenstände