Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Art. 3 Ziff. 2 und die Art. 23— 27 der 
pfälzischen Civilprozeßordnung in Kraft. 
5) Zu Hauptstück XXIV. 
Artikel 68. 
Die Vorsichtsverfügung des Verbots der 
Veräußerung und weitern Belastung unbe- 
weglicher Güter (Art. 606 Ziff. 3 der neuen 
Prozeßordnung) ist in der Pfalz nur zur 
Sicherung von Geldforderungen oder sonstigen 
in Geld anschlagbaren Ansprüchen gestattet. 
Der nach Art. 625 der neuen Prozeßord- 
nung zu bewirkende Eintrag hat daselbst unter 
analoger Anwendung der Vorschriften der 
Art. 2148—2150 des pfälzischen Civilgesetz- 
buchs zu geschehen. 
6) Zu Hauptstück XXVI. 
Artikel 69. 
Das Verfahren bei Klagen auf Ehescheidung 
und auf Trennung von Tisch und Bett richtet 
sich in der Pfalz auch in Zukunft nach den 
Bestimmungen des sechsten Titels des ersten 
Buchs des pfälzischen Civilgesetzbuchs und der 
Art. 875 — 880 der pfälzischen Civilprozeß= 
ordnung mit nachstehenden Modifikationen: 
1) Die Art. 250 und 251 des pfälzischen 
Civilgesetzbuches sind aufgehoben. Da- 
gegen finden die Bestimmungen der 
Art. 400 und 401 der neuen Prozeß- 
ordnung auch bei den in der Pfalz 
zur Verhandlung kommenden Klagen 
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auf Ehescheidung oder Trennung von 
Tisch und Bett Anwendung. 
Die Zustellung der in Art. 256 des 
pfälzischen Civilgesetzbuchs erwähnten 
Ordonnanz unterbleibt, wenn bei Er- 
lassung derselben der Beklagte selbst 
oder ein Bevollmächtigter desselben zu- 
gegen war. 
Bezüglich der Fristen zur Einlegung 
der Berufung, der Nichtigkeitsbeschwerde 
und des gegen Versäumungsurtheile 
des Appellationsgerichts zulässigen Ein- 
spruchs kommen die betreffenden Be- 
stimmungen der neuen Prozeßordnung 
zur Anwendung. 
Die nach Art. 267 —270 des pfäl- 
zischen Civilgesetzbuchs zulässigen An- 
träge auf Erlassung der daselbst er- 
wähnten Vorsichtsverfügungen können 
ohne vorherige Zustellung und ohne 
besondere desfallsige Vorladung der Ge- 
genpartei in jeder zur Verhandlung im 
Ehescheidungsprozesse anberaumten Si- 
tzung mündlich und zwar selbst im 
Falle des Nichterscheinens des Beklagten 
gestellt werden. 
Soweit bei Klagen auf Ehescheidung 
oder auf Trennung von Tisch und Bett 
bisher die allgemeinen Prozeßvorschriften 
Anwendung fanden, richtet sich das 
Verfahren nach den Bestimmungen der 
neuen Prozeßordnung.
	        
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