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Art. 3 Ziff. 2 und die Art. 23— 27 der
pfälzischen Civilprozeßordnung in Kraft.
5) Zu Hauptstück XXIV.
Artikel 68.
Die Vorsichtsverfügung des Verbots der
Veräußerung und weitern Belastung unbe-
weglicher Güter (Art. 606 Ziff. 3 der neuen
Prozeßordnung) ist in der Pfalz nur zur
Sicherung von Geldforderungen oder sonstigen
in Geld anschlagbaren Ansprüchen gestattet.
Der nach Art. 625 der neuen Prozeßord-
nung zu bewirkende Eintrag hat daselbst unter
analoger Anwendung der Vorschriften der
Art. 2148—2150 des pfälzischen Civilgesetz-
buchs zu geschehen.
6) Zu Hauptstück XXVI.
Artikel 69.
Das Verfahren bei Klagen auf Ehescheidung
und auf Trennung von Tisch und Bett richtet
sich in der Pfalz auch in Zukunft nach den
Bestimmungen des sechsten Titels des ersten
Buchs des pfälzischen Civilgesetzbuchs und der
Art. 875 — 880 der pfälzischen Civilprozeß=
ordnung mit nachstehenden Modifikationen:
1) Die Art. 250 und 251 des pfälzischen
Civilgesetzbuches sind aufgehoben. Da-
gegen finden die Bestimmungen der
Art. 400 und 401 der neuen Prozeß-
ordnung auch bei den in der Pfalz
zur Verhandlung kommenden Klagen
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auf Ehescheidung oder Trennung von
Tisch und Bett Anwendung.
Die Zustellung der in Art. 256 des
pfälzischen Civilgesetzbuchs erwähnten
Ordonnanz unterbleibt, wenn bei Er-
lassung derselben der Beklagte selbst
oder ein Bevollmächtigter desselben zu-
gegen war.
Bezüglich der Fristen zur Einlegung
der Berufung, der Nichtigkeitsbeschwerde
und des gegen Versäumungsurtheile
des Appellationsgerichts zulässigen Ein-
spruchs kommen die betreffenden Be-
stimmungen der neuen Prozeßordnung
zur Anwendung.
Die nach Art. 267 —270 des pfäl-
zischen Civilgesetzbuchs zulässigen An-
träge auf Erlassung der daselbst er-
wähnten Vorsichtsverfügungen können
ohne vorherige Zustellung und ohne
besondere desfallsige Vorladung der Ge-
genpartei in jeder zur Verhandlung im
Ehescheidungsprozesse anberaumten Si-
tzung mündlich und zwar selbst im
Falle des Nichterscheinens des Beklagten
gestellt werden.
Soweit bei Klagen auf Ehescheidung
oder auf Trennung von Tisch und Bett
bisher die allgemeinen Prozeßvorschriften
Anwendung fanden, richtet sich das
Verfahren nach den Bestimmungen der
neuen Prozeßordnung.