Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1281 
7) Zu Hauptstück XXXI. 
Artitel 70. 
(Zu Art. 868.) Art. 882 des pfälzischen 
Civilgesetzbuchs bleibt in Geltung. 
8) Zu Hauptstück XXXIV. 
Artikel 71. 
Die Bestimmung des Art. 974 Abs. 2 der 
neuen Prozestordnung findet in der Pfalz keine 
Anwendung. 
9) Zu Hauptstück XXXVI. 
Artikel 72. 
In der Pfalz hat die durch Art. 1046 der 
neuen Prozeßordnung vorgeschriebene Hinter- 
legung, wenn der Gerichtsvollzieher nicht am 
Sitze des Hypothekenamts wohnt, durch den 
Anwalt der betreibenden Partei zu geschehen. 
Der Gerichtsvollzieher hat letzterem zu diesem 
Behufe sowohl die Urschrift, als auch eine 
von ihm beglaubigte Abschrift des Beschlag- 
nahmeprotokolls zu übersenden. 
Die Vormerkung erfolgt in einem dazu 
bestimmten Register in der durch Verordnung 
näher zu bestimmenden Weise. Die hinter- 
legte Abschrift wird diesem Register beigelegt. 
Artikel 73. 
(Zu Art. 1050.) In der Pfalz können 
Privilegien und Hypotheken, welche zur Zeit 
der Vormerkung der Beschlagnahme (Art. 1046) 
bereits bestanden haben, aber im Hypotheken- 
buche nicht eingeschrieben waren, noch bis zum 
1282 
Tage des Zuschlags, diesen Tag nicht mit- 
eingerechnet, eingeschrieben werden. Ferner 
können die in Beschlag genommenen Immo- 
bilien bis zu diesem Tage auch noch mit 
weitern Hypotheken belastet werden. Die 
zuletzt erwähnten Hypotheken stehen jedoch der 
Forderung der betreibenden Partei an Haupt- 
summe, Zinsen und Kosten jedenfalls nach 
und die betreffenden Gläubiger sind, soweit 
das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt, 
auch nicht als bei der Zwangsveräußerung 
betheiligt zu betrachten. 
Artikel 74. 
In der Pfalz sind zu den Betheiligten, 
deren Zustimmung nach Art. 1064 Abs. 4 
der neuen Prozeßordnung zur Abänderung 
der Versteigerungsbedingungen erforderlich ist, 
diejenigen Gläubiger nicht zu zählen, deren 
Forderungen zur Zeit der Vormerkung der 
Beschlagnahme (Art. 1046) im Hypotheken- 
buche nicht eingeschrieben waren und die auch 
in dem Verfahren als Gläubiger nicht auf- 
getreten sind. 
Artikel 75. 
In der Pfalz hat das Gericht in den Fällen 
des Art. 1064 Abs. 2 der neuen Prozeßord- 
nung dic Befugniß, die Zahlungsfristen bis 
auf drei Jahre festzusetzen. 
Artikel 76. 
Die Art. 1078 und 1079 der neuen Pro- 
116
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.