1281
7) Zu Hauptstück XXXI.
Artitel 70.
(Zu Art. 868.) Art. 882 des pfälzischen
Civilgesetzbuchs bleibt in Geltung.
8) Zu Hauptstück XXXIV.
Artikel 71.
Die Bestimmung des Art. 974 Abs. 2 der
neuen Prozestordnung findet in der Pfalz keine
Anwendung.
9) Zu Hauptstück XXXVI.
Artikel 72.
In der Pfalz hat die durch Art. 1046 der
neuen Prozeßordnung vorgeschriebene Hinter-
legung, wenn der Gerichtsvollzieher nicht am
Sitze des Hypothekenamts wohnt, durch den
Anwalt der betreibenden Partei zu geschehen.
Der Gerichtsvollzieher hat letzterem zu diesem
Behufe sowohl die Urschrift, als auch eine
von ihm beglaubigte Abschrift des Beschlag-
nahmeprotokolls zu übersenden.
Die Vormerkung erfolgt in einem dazu
bestimmten Register in der durch Verordnung
näher zu bestimmenden Weise. Die hinter-
legte Abschrift wird diesem Register beigelegt.
Artikel 73.
(Zu Art. 1050.) In der Pfalz können
Privilegien und Hypotheken, welche zur Zeit
der Vormerkung der Beschlagnahme (Art. 1046)
bereits bestanden haben, aber im Hypotheken-
buche nicht eingeschrieben waren, noch bis zum
1282
Tage des Zuschlags, diesen Tag nicht mit-
eingerechnet, eingeschrieben werden. Ferner
können die in Beschlag genommenen Immo-
bilien bis zu diesem Tage auch noch mit
weitern Hypotheken belastet werden. Die
zuletzt erwähnten Hypotheken stehen jedoch der
Forderung der betreibenden Partei an Haupt-
summe, Zinsen und Kosten jedenfalls nach
und die betreffenden Gläubiger sind, soweit
das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt,
auch nicht als bei der Zwangsveräußerung
betheiligt zu betrachten.
Artikel 74.
In der Pfalz sind zu den Betheiligten,
deren Zustimmung nach Art. 1064 Abs. 4
der neuen Prozeßordnung zur Abänderung
der Versteigerungsbedingungen erforderlich ist,
diejenigen Gläubiger nicht zu zählen, deren
Forderungen zur Zeit der Vormerkung der
Beschlagnahme (Art. 1046) im Hypotheken-
buche nicht eingeschrieben waren und die auch
in dem Verfahren als Gläubiger nicht auf-
getreten sind.
Artikel 75.
In der Pfalz hat das Gericht in den Fällen
des Art. 1064 Abs. 2 der neuen Prozeßord-
nung dic Befugniß, die Zahlungsfristen bis
auf drei Jahre festzusetzen.
Artikel 76.
Die Art. 1078 und 1079 der neuen Pro-
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