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zeßordnung finden in der Pfalz keine An-
wendung.
Artikel 77.
Die in Art. 1098 der neuen Prozeßord-
nung vorgeschriebene Aufforderung ist in der
Pfalz auch denjenigen Gläubigern zuzustellen,
deren Forderungen zwischen der Vormerkung
der Beschlagnahme (Art. 1046) und dem
Zuschlage im Hypothekenbuche eingeschrieben
worden sind.
Artikel 78.
(Zu Art. 1115.) Bei theilweisen Ab-
schlüssen ist auch in der Pfalz durch den
Commissär einstwellen die Löschung der Hy-
potheken derjenigen Gläubiger zu verfügen,
welche aus gerichtlich hinterlegten Geldern
sofort befriedigt werden.
Im endlichen Abschlusse aber ist in der
Pfalz nur die Löschung der noch eingetrage-
nen Hypotheken derjenigen Gläubiger, welche
sofort baar befriedigt werden, sowie derjenigen,
welche für ihre Forderungen keine Befriedi-
gung erhalten, zu verfügen.
Die Hypotheken, für welche Anweisung auf
den Anstrigerer ertheilt worden ist, bleiben
einstweilen bestehen und sind nach und nach,
wie die betreffenden Forderungen bezahlt wer-
den, auf Vorzeigung der Zahlungsanweisung
und der notariellen Quittung vom Hypothe-
kenbeamten zu löschen.
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zogen werden, wenn eine Abänderung des
Abschlusses nicht mehr erfolgen kann.
Artikel 79.
In den Fällen, in welchen nach Hptstck.
XXXVI der neuen Prozeßordnung ein ge-
richtliches Vertheilungsverfahren stattfindet,
haben in der Pfalz die Betheiligten auch dann
durch Anwälte sich vertreten zu lassen, wenn
die betreffenden Bestimmungen des angeführten
Hauptstücks zulassen, daß die Parteien per-
sönlich oder durch Bevollmächtigte thätig werden.
Ausgenommen hievon sind die in Art. 1092
Ziff. 2 aufgeführten Forderungen.
10) Zu Hauptstück XXXVIII.
Artikel 80.
An die Stelle des Art, 1183 der neuen
Proceßordnung treten in der Pfalz die nach-
stehenden Bestimmngen:
1) Ist der Schuldner als Erbe an einem
Nachlasse betheiligt und wollen Erb-
schaftsgläubiger oder Legatare das ihnen
nach Art. 878 des pfälzischen Civil-
gesetzbuchs zustehende Absonderungsrecht
ausüben, so ist zur Entscheidung hier-
über, wenn der Antrag auf Absonde-
rung vor hbeendigter Vertheilung der
Verlassenschaft gestellt wird, das Be-
zirksgericht, in dessen Sprengel sich die
Erbschaft eröffnet hat, andernfalls das
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