1285
Folge eines solchen Anlrags abgeson-
derte Vermögen des Erblassers ist eine
besondere Gant zu eröffnen, wenn sich
aus dem aufgenommenen Vermögens-
verzeichnisse die Unzulänglichkeit dieses
Vermögens zur Bezahlung der darauf
haftenden Schulden ergibt. Für diese
besondere Gant ist dasjenige Gericht
zuständig, bei welchem nach vorstehen-
der Bestimmung der Antrag auf Ab-
sonderung zu stellen ist.
Außer dem in Ziff. 1 angeführten Falle
findet, soweit nicht durch Staatsver-
träge oder durch Gesetz etwas Anderes
bestimmt ist, eine besondere Gant nur
in dem Falle dro Art. 1174 Abf. 1
der neuen Prozeßordnung statt.
7
—
II!) Zu Hauptstück XXXIX.
Artikel 81.
Die durch Art. 1202 Abs. 1 der neuen
Prozeßordnung vorgeschriebene Eintragung
erfolgt in der Pfalz in cinem dazu bestimm-
ten Register in der durch Verordnung näher
anzugebenden Weise.
12) Zu Hauptstück XE.
Artikel 82.
In der Pfalz sind der Gläubigerschaft gegen-
über jene Hypothekeinschreibungen unwirksam,
welche in den in Art. 1222 der neuen Pro-
zeßordnung bezeichneten Fristen auf Grund
eines Urtheils erlangt worden sind.
1286
V. Weitere besondere Bestimmungen für
die Pfalj.
Artikel 83.
Bezüglich des Verfahrens bei Gesuchen um
Berichtigung von Ciwvilstandoakten bleibt es
im Allgemeinen bei den Bestimmungen der
Art. 99—101 des pfälzischen Civilgesetzbuchs
und der Art. 855—858 der pfälzischen Civil=
prozeßordnung. Sind die Betheiligten vorzu-
laden, so geschieht dies in Form gewöhnlicher
Klage.
Für den in Art. 856 Abs. 3 der pfälzischen
Civilprozeßordnung vorgesehenen Fall bleibt
es bei der Bestimmung des gedachten Artikels.
In dem in Art. 858 desselben Gesetzbucho
vorgesehenen Falle ist die Frist zur Einlegung
der Berufung auf dreißig Tage beschränkt.
Artikel 84.
Die in Art. 118 des pfälzischen Civilgesetz-
buchs vorgeschriebene Veröffentlichung der dort
bezeichneten Urtheile geschicht, ohne daß cs
einer Einsendung an das Staatsministerium
der Justiz bedarf, durch den Staatsanwalt
des betreffenden Bezirkegerichts. Sie erfolgt
mittels Abdrucks eines Auszuges aus dem
Urtheile in wenigstens drei öffentlichen Blät-
tern, deren Auswahl dem Staatsanwalte zu-
steht. Die Kosten sind von dem betreibenden.
Theile vorzuschichen. Zwischen dem Tage der
ersten Einrückung und dem Urtheile, welches
die Abwesenheitserklärung ausspricht, müssen
116“