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Vorladung beider Eheleute in das Berath=
schlagungszimmer des Gerichtshofs anordnen.
Weitere Rechtsmittel finden nicht statt.
Artikel 88.
In allen Fällen, in welchen die in der
Pfalz geltende Gesetzgebung Klage auf Auf-
hebung eines Familienrathsbeschlusses gestattet,
ist diese nach Maßgabe der betreffenden Be-
stimmungen bei dem Bezirksgerichte, in dessen
Sprengel die Familienrathsversammlung statt-
gefunden hat, zu erheben. Auf die Klage
finden die Vorschriften der neuen Prozeßord-
nung Anwendung.
Artikel 89.
Vormünder, welche, ohne förmliche Thei-
lungsklage zu erheben, in Gemeinschaft mit
volljährigen Betheiligten bei Gericht um die
Ermächtigung zur Vornahme der gerichtlichen
Theilung einer Erb= oder sonstigen Masse oder
eincs sonstigen ungetheilten Gegenstandes nach-
suchen, bedürfen hiezu der Autorisation des
Familienraths nicht.
Die auf solche Gesuche, sowic die über die
nachgesuchte Bestätigung gerichtlicher Theilun-
gen ergehenden Entscheidungen sind in geheimer
Sitzung zu cerlassen.
Artikel 90.
Die in Art. 20 des Gesetzes vom 11. Sep-
tember 1825 (Amtsblatt Seite 103) vorge-
schriebene Bekanntmachung der freiwilligen ge-
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richtlichen Versteigerungen soll in einem von
den Betheiligten, falls aber diese sich nicht
einigen, von dem beauftragten Notar zu be-
stimmenden öffentlichen Blatte stattfinden.
Die entgegenstehende Bestimmung des Art. 19
Abs. 5 des Gesctzes vom 23. Mai 1846, das
Executionsverfahren in der Pfalz betreffend,
ist aufgehoben.
Artikel 91.
Die Vorschrift des Art. 467 des pfälzischen
Civilgesetzbuchs, nach welcher bei jedem Ver-
gleiche, der im Namen von Minderjährigen.
abgeschlossen werden soll, ein Gutachten von
drei durch den Staatsanwalt ernannten Rechts-
gelchrten erholt werden muß, ist aufgehoben.
Es genügt ein vom Bezirksgerichte bestätigter
Beschluß des Familienraths.
Artikel 92.
Die in Art. 501 des pfälzischen Civilgesetz-
buchs vorgeschriebene zehntägige Frist wird
auf dreißig Tage verlängert. Im Ucbrigen
bleiben die Bestimmungen des pfälzischen Ci-
vilgesetzbuchs und der pfälzischen Civilprozeß-
ordnung über die Interdiction Geisteskranker
und über die Anordnung gerichtlicher Beistände
für Geistesschwache und Verschwender in Krast.
Sovweit hiebei bisher die gewöhnlichen Prozeß-
vorschriften Anwendung fanden, kommen jedoch
in Zukunft die Vorschriften der neuen Pro-
zeßordnung zur Anwendung.