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Artikel 93.
In dem in Art. 770 des pfälzischen Civil=
gesetzbuchs vorgesehenen Falle tritt an die
Stelle der dort erwähnten Verkündigungen
und Anschläge eine von dem Begzirksgerichte
zu erlassende Ediktalladung, welche in wenig-
stens drei vom Gerichte zu bestimmenden
öffentlichen Blättern und zwar in jedem der-
selken dreimal in Zwischenräumen von wenig-
stens zwei Monaten zu veröffentlichen ist.
Die Einweisung kann erst zwei Monate
nach der letzten Bekanntmachung stattfinden.
Sie erfolgt, wenn Ansprüche nicht erhoben
wurden, durch ein nach Vernehmung des
Staatsanwalts auf Vortrag eines Referenten
ohnc weitere Verhandlung in geheimer Sitzung
zu erlassendes Erkenntniß. Sind auf die
Ediktalladung Erbansprüche erhoben worden
und werdeh dieselben bestritten, so ist darüber
im gewöhnlichen Verfahren nach Maßgabe
der Vorschriften der neuen Prozeßordnung zu
verhandeln und zu entscheiden.
Artikel 94.
Die in Art. 788 des pfälzischen Civilge-
setzbuchs erwähnte Ermächtigung ist von den
Gläubigern bei dem Bezirksgerichte, in dessen
Sprengel sich die Erbschaft eröffnet hat, durch
eine gegen die übrigen Erben, falls aber an-
dere Erben nicht vorhanden sind, gegen den
Vertreter der Masse oder den k. Fiscus zu
erhebende Klage nachzusuchen. Auf diese
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Klage finden die Vorschriften der neuen Pro-
zeßordnung Anwendung.
Artikel 95.
Die gerichtliche Ermächtigung) von wolcher
in Art. 796 des pfälzischen Civilgesetzbuchs
und in Art. 986 der pfälzischen Civilprozeß=
ordnung die Rede ist, kann sowohl von dem
Vorstande des Bezirks= als von jenem des
Einzelngerichts, in deren Sprengel sich die
Erbschaft eröffnet hat, ertheilt werden. Gegen
die Abweisung des Gesuches findet das Rechts-
mittel der Beschwerde statt.
Bei Veräußerungen der zu einer Beneficiar=
masse gehhrigen Immobilien (Art. 987 und
988 der pfälzischen Civilprozeßordnung) richtet
sich das Verfahren bei Stellung und Verbe-
scheidung der Anträge auf Abschätzung und
Verkauf der betreffenden Immobilicn nach den
Bestimmungen des XX V. Hauptstücks der
neuen Prozeßordnung. Die Entscheidung er-
folgt nach Vernehmung des Staatsanwalte.
Eine Bestätigung des Expertenberichts ist nicht
erforderlich, wenn die Güter in einem gericht-
lichen Theilungsverfahren unter Beobachtung
der vorgeschriebenen Förmlichkeiten zur Ver-
äußerung kommen.
Artikel 96.
Dic in Betreff der Gütertrennungeklager
in der Pfalz dermalen geltenden besonderan
Vorschriften bleiben in Kraft. Die in Art. 144.