Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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des pfälzischen Civilgesetzbuches festgesetzte vicr- 
zehntägige Frist wird jedoch auf dreißig Tage, 
jene des Art. 866 der pfälzischen Civilprozeß= 
ordnung auf acht Tage erstreckt. 
Artikel 97. 
Zur Ertheilung der in Art. 1558 des 
pfälzischen Civilgesetzbuchs erwähnten Erlaub- 
niß ist das Bezirksgericht des allgemeinen 
Gerichtsstands der Eheleute zuständig. Die- 
selbe ist mittels einfacher Vorstellung nachzu- 
suchen. Das Gericht entscheidet über das 
Gesuch nach Vernehmung des Staatsanwalts. 
Artikel 98. 
Die Beschlagnahmevon Mobiliargegenständen 
zur Wahrung des Eigenthumsrechts (Art. 826 
der pfälzischen Civilprozeßordnung) ist auch 
fernerhin zulässig und kommen bezüglich der- 
selben die Bestimmungen des Hauptstücks XXIV 
der neuen Prozeßordnung zur Anwendung. 
Artikel 99. 
Die Bestimmungen des Art. 2102 Ziff. 1 
des pfälzischen Civilgesetzbuchs und der 
Art. 810—824 der pfälzischen Civilprozeß= 
ordnung über die Vorrechte der Eigenthümer 
und Hauptmiether oder Hauptpächter von Häu- 
sern oder Gütern bleiben auch bezüglich des 
bei Geltendmachung dieser Vorrechte zu beob- 
achtenden Verfahrens in Kraft. Soweit sich 
dasselbe nach allgemeinen Vorschriften zu richten 
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hat, kommen jedoch die Bestimmungen der 
neuen Prozeßordnung zur Anwendung. 
Die in Art. 819 Abs. 2 der pfälzischen 
Civilprozeßordnung erwähnte Ermächtigung 
zur sofortigen Beschlagnahme kann ohne Rück- 
sicht auf die Größe der Forderung sowohl von 
dem Vorstande des Bezirksgerichts, als auch 
von dem des Einzelugerichts, in deren Bezirk 
das vermiethete Haus oder das verpachtete 
Gut liegen, ertheilt werden. Liegt letzteres 
in verschiedenen Gerichtsbezirken, so kann jedes 
Gericht, in dessen Bezirk Theile desselben lie- 
gen, die Ermächtigung ertheilen. Sollen Gegen- 
stände mit Beschlag belegt werden, welche sich 
früher in dem vermietheten Hause oder auf 
dem verpachteten Gute befunden haben und 
ohne Einwilligung des Gläubigers weggebracht 
worden sind, so kann die Ermächtigung auch 
von dem Vorstande des Bezirksgerichts oder 
von dem des Einzelngerichts des Orts, wo 
sich die Gegenstände befinden, ertheilt werden. 
Gründet sich die Forderung desjenigen, der 
die Beschlagnahme vornehmen ließ, auf eine 
vollstreckbare Urkunde, so ist eine Giltigkeits- 
erklärung der Beschlagnahme nicht erforderlich, 
sondern der Gläubiger kann sofort die Ver- 
steigerung der in Beschlag genommenen Gegen- 
stände nach Maßgabe der Bestimmungen der 
neuen Prozeßordnung gleichwie bei einer ge- 
wöhnlichen Pfändung betreiben. Es muß je- 
doch die vollstreckbare Urkunde dem Schuldner, 
wenn sie ihm noch nicht zugestellt worden oder
	        
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