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des pfälzischen Civilgesetzbuches festgesetzte vicr-
zehntägige Frist wird jedoch auf dreißig Tage,
jene des Art. 866 der pfälzischen Civilprozeß=
ordnung auf acht Tage erstreckt.
Artikel 97.
Zur Ertheilung der in Art. 1558 des
pfälzischen Civilgesetzbuchs erwähnten Erlaub-
niß ist das Bezirksgericht des allgemeinen
Gerichtsstands der Eheleute zuständig. Die-
selbe ist mittels einfacher Vorstellung nachzu-
suchen. Das Gericht entscheidet über das
Gesuch nach Vernehmung des Staatsanwalts.
Artikel 98.
Die Beschlagnahmevon Mobiliargegenständen
zur Wahrung des Eigenthumsrechts (Art. 826
der pfälzischen Civilprozeßordnung) ist auch
fernerhin zulässig und kommen bezüglich der-
selben die Bestimmungen des Hauptstücks XXIV
der neuen Prozeßordnung zur Anwendung.
Artikel 99.
Die Bestimmungen des Art. 2102 Ziff. 1
des pfälzischen Civilgesetzbuchs und der
Art. 810—824 der pfälzischen Civilprozeß=
ordnung über die Vorrechte der Eigenthümer
und Hauptmiether oder Hauptpächter von Häu-
sern oder Gütern bleiben auch bezüglich des
bei Geltendmachung dieser Vorrechte zu beob-
achtenden Verfahrens in Kraft. Soweit sich
dasselbe nach allgemeinen Vorschriften zu richten
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hat, kommen jedoch die Bestimmungen der
neuen Prozeßordnung zur Anwendung.
Die in Art. 819 Abs. 2 der pfälzischen
Civilprozeßordnung erwähnte Ermächtigung
zur sofortigen Beschlagnahme kann ohne Rück-
sicht auf die Größe der Forderung sowohl von
dem Vorstande des Bezirksgerichts, als auch
von dem des Einzelugerichts, in deren Bezirk
das vermiethete Haus oder das verpachtete
Gut liegen, ertheilt werden. Liegt letzteres
in verschiedenen Gerichtsbezirken, so kann jedes
Gericht, in dessen Bezirk Theile desselben lie-
gen, die Ermächtigung ertheilen. Sollen Gegen-
stände mit Beschlag belegt werden, welche sich
früher in dem vermietheten Hause oder auf
dem verpachteten Gute befunden haben und
ohne Einwilligung des Gläubigers weggebracht
worden sind, so kann die Ermächtigung auch
von dem Vorstande des Bezirksgerichts oder
von dem des Einzelngerichts des Orts, wo
sich die Gegenstände befinden, ertheilt werden.
Gründet sich die Forderung desjenigen, der
die Beschlagnahme vornehmen ließ, auf eine
vollstreckbare Urkunde, so ist eine Giltigkeits-
erklärung der Beschlagnahme nicht erforderlich,
sondern der Gläubiger kann sofort die Ver-
steigerung der in Beschlag genommenen Gegen-
stände nach Maßgabe der Bestimmungen der
neuen Prozeßordnung gleichwie bei einer ge-
wöhnlichen Pfändung betreiben. Es muß je-
doch die vollstreckbare Urkunde dem Schuldner,
wenn sie ihm noch nicht zugestellt worden oder