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wenn seit der Zustellung ein Jahr verstrichen
ist, mit dem Beschlagnahmeprotokolle zugestellt
werden.
Gründet sich die Forderung nicht auf eine
vollstreckbare Urkunde, so muß der Gläubiger,
ehe zur Versteigerung geschritten werden kann,
Klage auf Giltigkeitserklärung der Beschlag-
nahme erheben. Zuständig ist dasjenige Ge-
richt, bei welchem die Forderung, wenn keine
Beschlagnahme stattgefunden hätte, nach den
Bestimmungen der neuen Prozeßordnung ein-
zuklagen gewesen wäre. Mit der Klage ist
das Beschlagnahmeprotokoll zuzustellen.
Artikel 100.
Art. 822 und 823 der pfälzischen Civil=
prozeßordnung sind aufgehoben.
Artikel 101.
Bei der Veräußerung von Immobilien kann
dem Veräußerer vertragsmäßig das Recht ein-
geräumt werden, im Falle der Nichtbezahlung
des Kaufspreises die betreffenden Immobilien
ohne Beobachtung der für Subhastationen vor-
geschriebenen Förmlichkeiten nach Zustellung
eines Befriedigungsgebots und fruchtlosem Ab-
laufe der darin festgesetzten Frist, die jedoch
in keinem Falle unter fünfzehn Tagen betragen
darf, durch einen von ihm gewählten Notar
öffentlich versteigern zu lassen.
Diese Vertragsbestimmung ist auch bei den
im Sulhastations= und Gantverfahren vor-
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kommenden Versteigerungen mit der Wirkung
statthaft, daß in diesem Falle die in Abs. 1
bezeichnete Versteigerung durch jeden auf den
betreffenden Kaufpreis angewiesenen Gläubiger
betrieben werden kann.
Sie ist ferner statthaft bei Veräußerungen
zum Zwecke einer Theilung, gleichviel ob Mit-
erben oder fremde Personen erwerben.
In dem Befriedigungsgebote sind die Im-
mobilien, welche der Gläubiger versteigern
lassen will, zu bezeichnen und dasselbe hat
die Androhung zu enthalten, daß, wenn inner-
halb der festgesetzten Frist die Zahlung nicht
erfolgt, zur Versteigerung der bezeichneten
Immobilien in der in Abs. 1 angegebenen
Weise werde geschritten werden.
Sollen Immobilien zur Versteigerung ge-
bracht werden, welche nicht mehr im Eigen-
thume des Schuldners sind, so ist dem Dritt-
besitzer Abschrift des Befriedigungsgebots und
der Urkunde, auf welche sich die Forderung
des Gläubigers gründet, zustellen zu lassen.
Die Versteligerung ist unter Strafe der
Nichtigkeit durch Einrückung in eines der in
der Gegend verbreitetsten öffentlichen Blätter
wenigstens zweimal, zum Erstenmale min-
destens fünfzehn Tage vor der Versteigerung
bekannt zu machen. Gleichzeitig mit der ersten
Ausschreibung ist dem Schuldner und dem
etwaigen Drittbesitzer von dem Versteigerungs-
tage durch Gerichtsvollzleherakt Kenntniß zu
geben.