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Hat der die Versteigerung betreibende Gläu-
biger nur einen Theil des für die betreffenden
Immobilien noch geschuldeten Kaufpreises zu
fordern, so muß er die übrigen Berechtigten,
falls dieselben aus der Urkunde, auf welche
sich seine Forderung gründet, oder aus dem
Hypothekenbuche ersichtlich oder ihm aus den
von ihm selbst abgeschlossenen Verträgen be-
kannt sind, von der Versteigerung wenigstens
fünfzehn Tage vorher durch Gerichtsvollzieher-
akt in Kenntniß setzen lassen.
Widersprüche sind bei dem Bezirksgerichte
anzubringen, in dessen Sprengel die zu ver-
steigernden Immobilien liegen, wenn dieselben
aber in verschiedenen Bezirksgerichtssprengeln
gelegen sind, jedoch im Pertinenzverhältnisse
zu einander stehen, bei demjenigen Bezirks-
gerichte, in dessen Sprengel der bedeutendere
Thell beziehungsweise, falls das betreffende
Gut mit Gebäuden versehen ist, das Haupt-
gebäude sich befindek.
Die Wirkungen der im gegenwärtigen Artikel
zugelassenen Wiederversteigerung sind allen
Berechtigten gegenüber dieselben, als wenn
die Resolution gerichtlich erfolgt wäre.
Artikel 102.
Die Bestimmungen des sechsten, achten und
neunten Capitels des achtzehnten Titels des drit-
ten Buchs des pfälzischen Civilgesetzbuchs, der
Staatsrathsgutachten vom 9. Mai (genehmigt
am 1. Juni) 1807 und 5. Mai (genehmigt
1298
am 8. Mai) 1812 und der Art. 832—838
der pfälzischen Civilprozeßordnung bleiben in
Kraft, soweit nicht in den Art. 103 bis 109
des gegenwärtigen Gesetzes etwas Anderes
bestimmt ist.
Artikel 103.
An die Stelle der nach Art. 2169 des
pfälzischen Civilgesetzbuchs dem Drittbesitzer
zuzustellenden Aufforderung tritt die in Art.
1040 Abs. 1 der neuen Prozeßordnung vor-
geschriebene Zustellung einer Abschrift des
Befriedigungsgebots und der vollstreckbaren
Urkunde. Spätestens binnen dreißig Tagen
von dieser Zustellung an muß der Drittbe-
sitzer die in Art. 2183 des pfälzischen Civil-
gesetzbuchs angegebene Notification an die
Hypothekgläubiger machen lassen.
Artikel 104.
Die Vorschrift des Art. 832 der pfälzischen
Civilprozeßordnung, wonach die in Art. 2183
und 2185 des pfälzischen Civilgesetzbuchs er-
wähnten Zustellungen durch einen von dem
Präsidenten des Bezirksgcrichts besonders com-
mittirten Gerichtsvollzieher gemacht werden
müssen, ist aufgehoben.
Artikel 105.
Die nach Art. 2185 Ziff. 5 des pfälzischen
Civilgesetzbuchs in der dort erwähnten Zustel-
lung anzubictende Sicherhcitsleistung kann auf
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