Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Hat der die Versteigerung betreibende Gläu- 
biger nur einen Theil des für die betreffenden 
Immobilien noch geschuldeten Kaufpreises zu 
fordern, so muß er die übrigen Berechtigten, 
falls dieselben aus der Urkunde, auf welche 
sich seine Forderung gründet, oder aus dem 
Hypothekenbuche ersichtlich oder ihm aus den 
von ihm selbst abgeschlossenen Verträgen be- 
kannt sind, von der Versteigerung wenigstens 
fünfzehn Tage vorher durch Gerichtsvollzieher- 
akt in Kenntniß setzen lassen. 
Widersprüche sind bei dem Bezirksgerichte 
anzubringen, in dessen Sprengel die zu ver- 
steigernden Immobilien liegen, wenn dieselben 
aber in verschiedenen Bezirksgerichtssprengeln 
gelegen sind, jedoch im Pertinenzverhältnisse 
zu einander stehen, bei demjenigen Bezirks- 
gerichte, in dessen Sprengel der bedeutendere 
Thell beziehungsweise, falls das betreffende 
Gut mit Gebäuden versehen ist, das Haupt- 
gebäude sich befindek. 
Die Wirkungen der im gegenwärtigen Artikel 
zugelassenen Wiederversteigerung sind allen 
Berechtigten gegenüber dieselben, als wenn 
die Resolution gerichtlich erfolgt wäre. 
Artikel 102. 
Die Bestimmungen des sechsten, achten und 
neunten Capitels des achtzehnten Titels des drit- 
ten Buchs des pfälzischen Civilgesetzbuchs, der 
Staatsrathsgutachten vom 9. Mai (genehmigt 
am 1. Juni) 1807 und 5. Mai (genehmigt 
1298 
am 8. Mai) 1812 und der Art. 832—838 
der pfälzischen Civilprozeßordnung bleiben in 
Kraft, soweit nicht in den Art. 103 bis 109 
des gegenwärtigen Gesetzes etwas Anderes 
bestimmt ist. 
Artikel 103. 
An die Stelle der nach Art. 2169 des 
pfälzischen Civilgesetzbuchs dem Drittbesitzer 
zuzustellenden Aufforderung tritt die in Art. 
1040 Abs. 1 der neuen Prozeßordnung vor- 
geschriebene Zustellung einer Abschrift des 
Befriedigungsgebots und der vollstreckbaren 
Urkunde. Spätestens binnen dreißig Tagen 
von dieser Zustellung an muß der Drittbe- 
sitzer die in Art. 2183 des pfälzischen Civil- 
gesetzbuchs angegebene Notification an die 
Hypothekgläubiger machen lassen. 
Artikel 104. 
Die Vorschrift des Art. 832 der pfälzischen 
Civilprozeßordnung, wonach die in Art. 2183 
und 2185 des pfälzischen Civilgesetzbuchs er- 
wähnten Zustellungen durch einen von dem 
Präsidenten des Bezirksgcrichts besonders com- 
mittirten Gerichtsvollzieher gemacht werden 
müssen, ist aufgehoben. 
Artikel 105. 
Die nach Art. 2185 Ziff. 5 des pfälzischen 
Civilgesetzbuchs in der dort erwähnten Zustel- 
lung anzubictende Sicherhcitsleistung kann auf 
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