Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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jede der in Art. 126 Ziff. 1— 4 der neuen 
Prozeßordnung bezeichneten Arten geschehen. 
Soll die Sicherheitsleistung auf andere 
Weise als durch baare Hinterlegung geschehen, 
so ist mit der Zustellung Vorladung des neuen 
Eigenthümers in eine bestimmte Sitzung des 
Bezirksgerichts zur Verhandlung über die An- 
nahme der angebotenen Sicherheit zu verbin- 
den und es kommen hiebei die Bestimmungen 
des Art. 127 Abs. 3—5 und Art. 128 der 
neuen Prozeßordnung in Anwendung. Gegen 
die über die Zulänglichkeit der angebotenen 
Sicherheitsmittel ergangenen Urtheile sind selb- 
ständige Rechtsmittel zulässig. 
Der in Art. 833 der pfälzischen Civilprozeß= 
ordnung angegebene Ausspruch ist auch dann 
zu erlassen, wenn der Gläubiger, welcher die 
Wiederversteigerung beantragt hat, die von ihm 
angebotene Sicherheit in der eintretenden Falls 
durch das Bezirksgericht festzusetzenden Frist 
nicht wirklich leistet. 
Artikel 106. 
Die in dem Staatsrathsgutachten vom 
9. Mai 1807 für den dort vorgesehenen Fall 
vorgeschriebene Bekanntmachung hat in einem 
der in der Gegend verbreitetsten öffentlichen 
Blätter zu geschehen. Zum Beweise der Ein- 
rückung ist ein Exemplar des Blattes den 
Akten beizufügen. 
Artikel 107. 
Bei der Wiederversteigerung kommen die 
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Vorschriften der neuen Prozeßordnung über 
das Verfahren bei der Zwangsversteigerung 
unbeweglicher Güter mit nachstehenden Ab- 
weichungen zur Anwendung: 
1) Das Gesuch um Ernennung eines Ver- 
steigerungsbeamten kann eingereicht werden, 
sobald der Gläubiger, welcher die Wiederver= 
steigerung verlangte, die Sicherheit wirklich 
geleistet hat. Eine Frist zur Einreichung des 
Gesuches besteht in diesem Falle nicht. Dem 
Gesuche sind die gegenseitig geschehenen Zu- 
stellungen beizulegen. Wenn sowohl der neue 
Eigenthümer als auch der Gläubiger, wolcher 
die Wiederversteigerung verlangt hat, ein Ge- 
such um Ernennung eines Versteigerungsbe- 
amten einreicht, so steht die Betreibung des 
Verfahrens demjenigen zu, dessen Gesuch zuerst 
auf der Gerichtsschreiberei übergeben wurde. 
2) Dem Gesuche an den Versteigerungs- 
beamten um Festsetzung der Versteigerung ist 
nebst dem Ernennungsbeschlusse die frühere 
Veräußerungsurkunde oder der aus derselben 
gefertigte und zugestellte Auszug beizulegen. 
3) Im Anschlagzettel ist statt des Beschlag- 
nahmeprotokolls und der Urkunde, in Folge 
welcher das Verfahren stattfindet, die frühere 
Veräußerungsurkunde und die Zustellung, durch 
welche der Gläubiger die neue Versteigerung 
beantragt hat, zu erwähnen. Der Preis, den 
der Gläubiger nach Art. 2185 Ziff. 2 des pfäl- 
zischen Civilgesetzbuchs zu bieten oder zu erzielen 
sich angeboten hat, bilbet das erste Gebot.
	        
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