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jede der in Art. 126 Ziff. 1— 4 der neuen
Prozeßordnung bezeichneten Arten geschehen.
Soll die Sicherheitsleistung auf andere
Weise als durch baare Hinterlegung geschehen,
so ist mit der Zustellung Vorladung des neuen
Eigenthümers in eine bestimmte Sitzung des
Bezirksgerichts zur Verhandlung über die An-
nahme der angebotenen Sicherheit zu verbin-
den und es kommen hiebei die Bestimmungen
des Art. 127 Abs. 3—5 und Art. 128 der
neuen Prozeßordnung in Anwendung. Gegen
die über die Zulänglichkeit der angebotenen
Sicherheitsmittel ergangenen Urtheile sind selb-
ständige Rechtsmittel zulässig.
Der in Art. 833 der pfälzischen Civilprozeß=
ordnung angegebene Ausspruch ist auch dann
zu erlassen, wenn der Gläubiger, welcher die
Wiederversteigerung beantragt hat, die von ihm
angebotene Sicherheit in der eintretenden Falls
durch das Bezirksgericht festzusetzenden Frist
nicht wirklich leistet.
Artikel 106.
Die in dem Staatsrathsgutachten vom
9. Mai 1807 für den dort vorgesehenen Fall
vorgeschriebene Bekanntmachung hat in einem
der in der Gegend verbreitetsten öffentlichen
Blätter zu geschehen. Zum Beweise der Ein-
rückung ist ein Exemplar des Blattes den
Akten beizufügen.
Artikel 107.
Bei der Wiederversteigerung kommen die
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Vorschriften der neuen Prozeßordnung über
das Verfahren bei der Zwangsversteigerung
unbeweglicher Güter mit nachstehenden Ab-
weichungen zur Anwendung:
1) Das Gesuch um Ernennung eines Ver-
steigerungsbeamten kann eingereicht werden,
sobald der Gläubiger, welcher die Wiederver=
steigerung verlangte, die Sicherheit wirklich
geleistet hat. Eine Frist zur Einreichung des
Gesuches besteht in diesem Falle nicht. Dem
Gesuche sind die gegenseitig geschehenen Zu-
stellungen beizulegen. Wenn sowohl der neue
Eigenthümer als auch der Gläubiger, wolcher
die Wiederversteigerung verlangt hat, ein Ge-
such um Ernennung eines Versteigerungsbe-
amten einreicht, so steht die Betreibung des
Verfahrens demjenigen zu, dessen Gesuch zuerst
auf der Gerichtsschreiberei übergeben wurde.
2) Dem Gesuche an den Versteigerungs-
beamten um Festsetzung der Versteigerung ist
nebst dem Ernennungsbeschlusse die frühere
Veräußerungsurkunde oder der aus derselben
gefertigte und zugestellte Auszug beizulegen.
3) Im Anschlagzettel ist statt des Beschlag-
nahmeprotokolls und der Urkunde, in Folge
welcher das Verfahren stattfindet, die frühere
Veräußerungsurkunde und die Zustellung, durch
welche der Gläubiger die neue Versteigerung
beantragt hat, zu erwähnen. Der Preis, den
der Gläubiger nach Art. 2185 Ziff. 2 des pfäl-
zischen Civilgesetzbuchs zu bieten oder zu erzielen
sich angeboten hat, bilbet das erste Gebot.