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1. Juli 1870 angestellt und eidlich verpflichtet
waren, vertritt der in der bitzher vorgeschric-
benen Weise geleistete Diensteid den in Abf. 1
bezeichneten Amtseid, gleichviel ob sie an dem
nämlichen oder an einem anderen Gerichte
angestellt waren.
Artikel 115.
Vom 1. Juli 1870 an ist der Cassations-
hof für die Pfalz aufgehoben und gehen alle
demselben bieher zugewiesenen Gegenstände
an den obersten Gerichtshof über.
Artikel 116.
Am obersten Gerichtshofe werden zur Ent-
scheidung aller nicht in eine Plenarsitzung ge-
hörigen Sachen am Beginne eines jeden Ge-
richtojahres durch das Dircktorium ordentliche
und außerordentliche Senatc gebildet, welche
ohne dringende Veranlassung während des
Jahres nicht geändert werden dürfen. Im
Falle vorübergehender Verhinderung oder son-
stiger Unzulänglichkeit der für einen Senat
bezeichncten Mitglieder ist der Präsident be-
fugt, andere Gerichtemitglicder zur Ergänzung
des betreffenden Senats abzuordnen.
Es sind wenigstens drei ordentliche Senate
zu bilden. Dem ersten sind vorzugsweise die
Civilsachen, dem zweiten die Handelssachen,
dem dritten die Strafsachen zuzuweisen. Ist
ein Senat außer Stande, die anfallenden Ge-
schäfte vollständig zu erledigen, so kann der
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Präsident einzelne Sachen auch einem andern
weniger belasteten Senate zutheilen.
Außzrordentliche Senate sind zu bilden:
1) für dic aus der Pfalz cinlaufenden Civil-
sachen;
2) für diejenigen Sachen, welche in den
Landestheilen diesseits des Rheines den pro-
testantischen Ehegerichten und den in Gemäß-
heit des Art. 17 des Gesetzes über Schließung
und Trennung der Ehen der keiner anerkannten
Religionsgesellschaft angehörenden Personen vom
2. Mai 1868 für Ehestreitigkeiten gegen Dissi-
denten bezeichneten Ehegerichten zugswiesen sind.
In Disciplinarsachen hat, wenn die Ein-
schreitung durch einen Vorfall veranlaßt wurde,
der in einer Sitzung des obersten Gerichts-
hofs vorgekommen ist oder mit einer einem
Senate desselben zugetheilten Sache zusam-
menhängt, der betreffende Senat, andernfalls
derjenige Senat, dessen Vorstand der Präsi-
dent ist, zu entscheiden.
Artikel 117.
Jedem Senate des obersten Gerichtehofs
sind einschließlich des Vorstands wenigstens
acht Mitglieder zuzuweisen. Jedem Senate,
dessen Vorstand nicht der Präsident ist, ist
wenn möglich ein Director als Vorstand zu-
zutheilen. Dem Senate, dessen Vorstand der
Präsident ist, kann ein Director als Mitglied
zugetheilt werden. Gleiches kann auch bei
andern Senaten geschehen, wenn es wegen