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der Zahl der vorhandenen Directoren noth-
wendig ist oder aus sonstigen Gründen zweck-
mäßig erscheint. Besteht ein Senat ausnahms-
weise nur aus Räthen, so ist der im Dienste
älteste Rath Vorstand desselben. Ist der Vor-
stand eines Senats verhindert, so kommen
dessen Befugnisse dem im Range nächstfolgen-
den Senatsmitgliede zu.
Jedes Mitglied. des Gerichtshofs muß einem
ordentlichen Senate zugetheilt werden.
Die außerordentlichen Senate werden aus
Mitgliedern der ordentlichen Senate zusammen-
gesetzt. Ein Gerichtsmitglicd kann nicht zu
gleicher Zeit mehreren ordentlichen Senaten
angehören. Der für die im vorhergehenden
Art. 116 Abs. 3 Ziff. 2 erwähnten Sachen
zu bildende außerordentliche Senat ist, wenn-
nicht besondere Hindernisse entgegenstehen, aus
solchen Gerichtsmitgliedern zusammenzusetzen,
welche der protestantischen Confession angehören.
Bei Zusammensetzung der ordentlichen Se-
nate ist möglichst darauf zu achten, daß jedes
Jahr wenigstens einige Mitglieder aus einem
Senate in einen andern übertreten.
Der Präsident ist befugt, in jedem Senate,
so oft er es für angemessen erachtet, den Vor-
sitz zu führen.
Artikel 118.
Hinsichtlich der Bildung der Senate zur
Entscheidung der Competenzconflicte zwischen.
Gerichts= und Verwaltungsbehörden, sowie
zwischen Civil- und Militärgerichten verbleibt
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es bei den bezüglichen Bestimmungen des Ge-
setzes vom 28. Mai 1850, die Competenz-
conflicte betreffend.
Die übrigen an den obersten Gerichtshof
gelangenden Competenzconflicte sind von dem
nach Art. 116 des gegenwärtigen Gesetzes in
der Hauptsache zuständigen ordentlichen oder
außerordentlichen Senate, in dem Falle aber,
daß es erst von der Entscheidung des Com-
petenzconflictes abhängt, welcher Senat für die
Hauptsache, wenn diese an den obersten Ge-
richtshof gelangen würde, zuständig wäre, von
einem besondern Senate zu entscheiden, der
aus dem Präsidenten als Vorstand und aus
von diesem zu bezeichnenden sechs weitern
Mitgliedern der verschiedenen Senate, welche
je nach der Entscheidung des Competenzcon-
flictes in der Hauptsache zuständig werden
können, und zwar aus jedem dieser Senate
zu gleicher Zahl zu bestehen hat.
S
Artikel 119.
Die Anberaumung der Sitzungen, die Er-
nennung der Referenten und die Bezeichnung
der Senatemitglieder, welche den einzelnen.
Sitzungen beizuwohnen haben, ist, vorbehaltlich
des dem Präsidenten zustehenden Aussichts-
rechtes, Sache des Senatsvorstands.
Artikel 120.
Die Appellationsgerichte theilen sich i
ordentliche Senate. Neben denselben ist bei