Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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der Zahl der vorhandenen Directoren noth- 
wendig ist oder aus sonstigen Gründen zweck- 
mäßig erscheint. Besteht ein Senat ausnahms- 
weise nur aus Räthen, so ist der im Dienste 
älteste Rath Vorstand desselben. Ist der Vor- 
stand eines Senats verhindert, so kommen 
dessen Befugnisse dem im Range nächstfolgen- 
den Senatsmitgliede zu. 
Jedes Mitglied. des Gerichtshofs muß einem 
ordentlichen Senate zugetheilt werden. 
Die außerordentlichen Senate werden aus 
Mitgliedern der ordentlichen Senate zusammen- 
gesetzt. Ein Gerichtsmitglicd kann nicht zu 
gleicher Zeit mehreren ordentlichen Senaten 
angehören. Der für die im vorhergehenden 
Art. 116 Abs. 3 Ziff. 2 erwähnten Sachen 
zu bildende außerordentliche Senat ist, wenn- 
nicht besondere Hindernisse entgegenstehen, aus 
solchen Gerichtsmitgliedern zusammenzusetzen, 
welche der protestantischen Confession angehören. 
Bei Zusammensetzung der ordentlichen Se- 
nate ist möglichst darauf zu achten, daß jedes 
Jahr wenigstens einige Mitglieder aus einem 
Senate in einen andern übertreten. 
Der Präsident ist befugt, in jedem Senate, 
so oft er es für angemessen erachtet, den Vor- 
sitz zu führen. 
Artikel 118. 
Hinsichtlich der Bildung der Senate zur 
Entscheidung der Competenzconflicte zwischen. 
Gerichts= und Verwaltungsbehörden, sowie 
zwischen Civil- und Militärgerichten verbleibt 
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es bei den bezüglichen Bestimmungen des Ge- 
setzes vom 28. Mai 1850, die Competenz- 
conflicte betreffend. 
Die übrigen an den obersten Gerichtshof 
gelangenden Competenzconflicte sind von dem 
nach Art. 116 des gegenwärtigen Gesetzes in 
der Hauptsache zuständigen ordentlichen oder 
außerordentlichen Senate, in dem Falle aber, 
daß es erst von der Entscheidung des Com- 
petenzconflictes abhängt, welcher Senat für die 
Hauptsache, wenn diese an den obersten Ge- 
richtshof gelangen würde, zuständig wäre, von 
einem besondern Senate zu entscheiden, der 
aus dem Präsidenten als Vorstand und aus 
von diesem zu bezeichnenden sechs weitern 
Mitgliedern der verschiedenen Senate, welche 
je nach der Entscheidung des Competenzcon- 
flictes in der Hauptsache zuständig werden 
können, und zwar aus jedem dieser Senate 
zu gleicher Zahl zu bestehen hat. 
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Artikel 119. 
Die Anberaumung der Sitzungen, die Er- 
nennung der Referenten und die Bezeichnung 
der Senatemitglieder, welche den einzelnen. 
Sitzungen beizuwohnen haben, ist, vorbehaltlich 
des dem Präsidenten zustehenden Aussichts- 
rechtes, Sache des Senatsvorstands. 
Artikel 120. 
Die Appellationsgerichte theilen sich i 
ordentliche Senate. Neben denselben ist bei
	        
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