Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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dem als protestantisches Ehegericht zweiter 
Instanz und als Ehegericht zweiter Instanz 
für die Ehestreitigkeiten der Dissidenten be- 
zeichneten Appellationsgerichte ein außerordent- 
licher Senat für diese Ehesachen zu bilden. 
Bei jedem Appellationsgerichte sind wenig- 
stens zwei ordentliche Senate zu bilden. Der 
erste hat vorzugsweise über Civilsachen, der 
zweite über die in öffentlicher Sitzung zu 
erledigenden Strafsachen zu entscheiden. Wo 
es nach der Besetzung des Gerichts möglich 
ist, muß ein dritter Senat gebildet werden, 
der sich vorzugsweise mit den in geheimer 
Sitzung zu erledigenden Gegenständen der 
Strafrechtspflege zu beschäftigen hat und außeer- 
dem den zweiten Civilsenat bildet. Kann ein 
dritter Senat nicht gebildet werden, so trifft 
der Präsident behufs Erledigung der eben 
erwähnten Gegenstände der Strafrechtspflege 
die geeigneten Anordnungen. 
Jedem Senate sind einschließlich des Vor- 
stands wenigstens fünf Mitglieder zuzutheilen. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen 
der Art. 116, 117 und 119 des gegenwär- 
tigen Gesetzes auch bei den Appellationsge- 
richten Anwendung. 
Artikel 121. 
Die nähern Bestimmungen über die Bil- 
dung der Senate bei dem obersten Gerichts- 
hofe und bei den Appellationsgerichten, über 
die Vertheilung der Geschäfte an die einzelnen 
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Senate und über den inneren Geschäftsgang 
überhaupt werden, soweit das Gesetz Vor- 
schriften nicht enthält, im Verordnungswege 
getroffen. 
Artikel 122. 
Ob und in wie weit an den Handelsap- 
pellations-, den Bezirks= und Handelsgerichten 
oder an einzelnen derselben ständige Senate 
zu bilden sind, wird durch Verordnung bestimmt. 
Die eintretenden Falls in dieser Beziehung 
nöthigen Bestimmungen, sowie die Vorschriften 
über den inneren Geschäftsgang bei diesen 
Gerichten im Allgemeinen, soweit letzterer nicht 
gesetzlich bestimmt ist, werden im Verordnungs- 
wege erlassen. 
Artikel 123. 
Bei den Gerichten, welche nicht in ständige 
Senate eingetheilt sind, gilt dasjenige, was 
die neue Prozeßordnung über die amtliche 
Thätigkeit und die Obliegenheiten des Senats- 
vorstands bestimmt, von dem Gerichtsvorstande. 
Artikel 124. 
Alle den Vorschriften der vorstehenden Art. 
116—123 entgegenstehenden Bestimmungen, 
insbesondere die in diesen Beziehungen der- 
malen in der Pfalz geltenden abweichenden 
Vorschriften, sowie Art. 123 Abs. 2 des Ge- 
setzes vom 10. November 1861, die Ein- 
führung des Strafgesetzbuchs und des Polizei- 
strafgesetzbuchs für das Königreich Bayern 
betreffend, sind aufgehoben.
	        
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