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dem als protestantisches Ehegericht zweiter
Instanz und als Ehegericht zweiter Instanz
für die Ehestreitigkeiten der Dissidenten be-
zeichneten Appellationsgerichte ein außerordent-
licher Senat für diese Ehesachen zu bilden.
Bei jedem Appellationsgerichte sind wenig-
stens zwei ordentliche Senate zu bilden. Der
erste hat vorzugsweise über Civilsachen, der
zweite über die in öffentlicher Sitzung zu
erledigenden Strafsachen zu entscheiden. Wo
es nach der Besetzung des Gerichts möglich
ist, muß ein dritter Senat gebildet werden,
der sich vorzugsweise mit den in geheimer
Sitzung zu erledigenden Gegenständen der
Strafrechtspflege zu beschäftigen hat und außeer-
dem den zweiten Civilsenat bildet. Kann ein
dritter Senat nicht gebildet werden, so trifft
der Präsident behufs Erledigung der eben
erwähnten Gegenstände der Strafrechtspflege
die geeigneten Anordnungen.
Jedem Senate sind einschließlich des Vor-
stands wenigstens fünf Mitglieder zuzutheilen.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen
der Art. 116, 117 und 119 des gegenwär-
tigen Gesetzes auch bei den Appellationsge-
richten Anwendung.
Artikel 121.
Die nähern Bestimmungen über die Bil-
dung der Senate bei dem obersten Gerichts-
hofe und bei den Appellationsgerichten, über
die Vertheilung der Geschäfte an die einzelnen
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Senate und über den inneren Geschäftsgang
überhaupt werden, soweit das Gesetz Vor-
schriften nicht enthält, im Verordnungswege
getroffen.
Artikel 122.
Ob und in wie weit an den Handelsap-
pellations-, den Bezirks= und Handelsgerichten
oder an einzelnen derselben ständige Senate
zu bilden sind, wird durch Verordnung bestimmt.
Die eintretenden Falls in dieser Beziehung
nöthigen Bestimmungen, sowie die Vorschriften
über den inneren Geschäftsgang bei diesen
Gerichten im Allgemeinen, soweit letzterer nicht
gesetzlich bestimmt ist, werden im Verordnungs-
wege erlassen.
Artikel 123.
Bei den Gerichten, welche nicht in ständige
Senate eingetheilt sind, gilt dasjenige, was
die neue Prozeßordnung über die amtliche
Thätigkeit und die Obliegenheiten des Senats-
vorstands bestimmt, von dem Gerichtsvorstande.
Artikel 124.
Alle den Vorschriften der vorstehenden Art.
116—123 entgegenstehenden Bestimmungen,
insbesondere die in diesen Beziehungen der-
malen in der Pfalz geltenden abweichenden
Vorschriften, sowie Art. 123 Abs. 2 des Ge-
setzes vom 10. November 1861, die Ein-
führung des Strafgesetzbuchs und des Polizei-
strafgesetzbuchs für das Königreich Bayern
betreffend, sind aufgehoben.