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Artikel 130.
Den Obergerichtsschreibern und den Gerichts-
schreibern an den Einzelngerichten steht unter
der Aussicht des Gerichtsvorstands und, soweit
dies in den Gesetzen und den auf Grund der
Gesctze erlassenen Dienstesvorschriften begründet
ist, des Staatsanwalts die Leitung aller eigent-
lichen Gerichtsschreiberci-, Kanzlei-, Registra-
tur= und Expeditionsgeschäfte nach Maßgabe
der einschlägigen Gesetze und Dienstesvor-
schriften zu. Sie vertheilen die Geschäfte nach
Maßgabe der Dienstesvorschriften unter die
ihnen dienstlich untergebenen Untergerichts-
schreiber. Sic haben jedoch, vorbehaltlich der
Beschwerde an das vorgesetzte Gericht und an
das Staatsministerium der Justiz, allen An-
ordnungen, welche der Gerichtsvorstand im
Interesse des Dienstes von Amtswegen oder
auf Beschwerde der Bctheiligten trifft, sofort
zu entsprechen.
Artikel 131.
Die Diseiplinargewalt über die Gerichts-
schreiber und Untergcrichtsschreiber der Ein-
zelngerichte, dann über die Ober= und Unter-
gerichtsschreiber der Bezirksgerichte steht den
Bezirksgerichten, jene über die Ober= und
Untergerichtsschreiber der Appellationsgerichte
und des obersten Gerichtshofs dem betreffenden
Appellationsgerichte beziehungsweise dem ober-
sten Gerichtshofe, jene über die an Handels-
appellations= oder Handelsgerichten angestellten
besondern Ober= und Untergerichtsschreiber
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dem betreffenden Handelsappellations= oder
Handelsgerichte zu. Den Staatsanwälten steht
eine Disciplinargewalt über die Gerichts-
schreiber, was immer für einer Kategorie diese
angehören mögen, nicht zu. Sie können zwar,
wenn sie Mißstände wahrnehmen, darauf auf-
merksam machen, sind jedoch, wenn ihren Be-
merkungen keine Folge gegeben wird, nur
befugt, dem Gerichte oder Gerichtsvorstande
und eintretenden Falls ihrer vorgesetzten Be-
hörde Anzeige zu machen.
Im Uebrigen kommen bezüglich der Dis-
ciplin über die Gerichtsschreiber die Vorschriften
des Staatsdiener-Edikts zur Anwendung.
Artikel 132.
Die nähern Bestimmungen über die Ein-
richtung der Gerichtsschreibereien, die Kanzlei-,
Registratur= und Expeditionsgeschäfte bleiben
den auf dem Verordnungswege zu erlassenden
Dienstesvorschriften und den zur Durchführung
derselben vom Staatsministerium der Justiz
zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.
Die Secretäre an dem obersten Gerichts-
hofe, sowie an den Appellations= und den
Bezirksgerichten der Landestheile diesseits des
Rheins fallen weg.
Artikel 133.
In den Fällen der Art. 54, 815 Abfs. 3
und 4 und Art. 820 Abs. 3 der neuen Pro-
zeßordnung, sowie in jenen der Art. 138,
118