117
Altenburg, Baltersweil, Berwangen
uud Albführenhof bei Weisweil.
Sobald die Gruͤnde aufgehört haben,
welche die volle Anwendung des gegen-
wärtigen Vertrages auf den einen oder an-
deren der unter Nr. 1 genannten Staaten
und Gebietstheile zur Zeit ausschließen, wird
das Präsidium des Norddeutschen Bundes
den Regierungen der übrigen vertragenden
Theile Nachricht geben. Der Bundesrath
des Zollvereins beschließt alsdann über den
Zeitpunkt, an welchem die Bestimmungen
der Artikel 3 bis 5 und 10 bis 20 in
diesem Staate oder Gebietstheile in Wirksam-
samkeit treten.
Artikel 7.
Die Gesetzgebung über die in dem Ar-
tikel 3 bezeichneten Angelegenheiten, sowie
über die in den Zollausschlüssen (Artikel 6)
zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zoll-
grenze erforderlichen Maßregeln wird aus-
geübt durch den Bundecsrath des Zollvereins
als gemeinschaftliches Organ der Regierungen
und durch das Zollparlament als gemein-
schaftliche Vertretung der Bevölkerungen.
Die Uebereinstimmung der Mehrheits-Be-
schlüsse beider Versammlungen ist zu einem
Vereinsgesetze erforderlich und ausreichend;
auf andere, als die vorstehend bezeichneten
Angelegenheiten erstreckt sich die Zuständig-
kelt derselben nicht.
118
Die Verkündung der Vereinsgesetze in den
Gebieten der vertragenden Theile erfolgt in
den daselbst geltenden Formen.
Artikel 8.
Ueber die Einrichtung und die Zuständig-
keit des Bundesrathes des Zollvereins i#
Folgendes verabredet: k
8. 1.
Der Bundesrath besteht aus den Ver-
tretern der Mitglieder des Norddeutschen
Bundes und der Süddeutschen Staaten. In
dem Bundesrathe führen
Preußen
Bayern.
Sachsen
Württemberg
Baden
Hessen
Mecklenburg-Schwerin
Sachsen-Weimar
Mecklenburg-Strelitz
Olvenburg.
Braunschweig
Sachsen-Meiningen
Sachsen-Altenburg
Sachsen-Coburg-Gotha.
Anhalt.
Schwarzburg-Rudolstadt
Schwarzburg-Sondershausen
Waldeck
17 Stimmen,
6
— — — — 2 2 2 8 0 c3