Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

117 
Altenburg, Baltersweil, Berwangen 
uud Albführenhof bei Weisweil. 
Sobald die Gruͤnde aufgehört haben, 
welche die volle Anwendung des gegen- 
wärtigen Vertrages auf den einen oder an- 
deren der unter Nr. 1 genannten Staaten 
und Gebietstheile zur Zeit ausschließen, wird 
das Präsidium des Norddeutschen Bundes 
den Regierungen der übrigen vertragenden 
Theile Nachricht geben. Der Bundesrath 
des Zollvereins beschließt alsdann über den 
Zeitpunkt, an welchem die Bestimmungen 
der Artikel 3 bis 5 und 10 bis 20 in 
diesem Staate oder Gebietstheile in Wirksam- 
samkeit treten. 
Artikel 7. 
Die Gesetzgebung über die in dem Ar- 
tikel 3 bezeichneten Angelegenheiten, sowie 
über die in den Zollausschlüssen (Artikel 6) 
zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zoll- 
grenze erforderlichen Maßregeln wird aus- 
geübt durch den Bundecsrath des Zollvereins 
als gemeinschaftliches Organ der Regierungen 
und durch das Zollparlament als gemein- 
schaftliche Vertretung der Bevölkerungen. 
Die Uebereinstimmung der Mehrheits-Be- 
schlüsse beider Versammlungen ist zu einem 
Vereinsgesetze erforderlich und ausreichend; 
auf andere, als die vorstehend bezeichneten 
Angelegenheiten erstreckt sich die Zuständig- 
kelt derselben nicht. 
118 
Die Verkündung der Vereinsgesetze in den 
Gebieten der vertragenden Theile erfolgt in 
den daselbst geltenden Formen. 
Artikel 8. 
Ueber die Einrichtung und die Zuständig- 
keit des Bundesrathes des Zollvereins i# 
Folgendes verabredet: k 
8. 1. 
Der Bundesrath besteht aus den Ver- 
tretern der Mitglieder des Norddeutschen 
Bundes und der Süddeutschen Staaten. In 
dem Bundesrathe führen 
Preußen 
Bayern. 
Sachsen 
Württemberg 
Baden 
Hessen 
Mecklenburg-Schwerin 
Sachsen-Weimar 
Mecklenburg-Strelitz 
Olvenburg. 
Braunschweig 
Sachsen-Meiningen 
Sachsen-Altenburg 
Sachsen-Coburg-Gotha. 
Anhalt. 
Schwarzburg-Rudolstadt 
Schwarzburg-Sondershausen 
Waldeck 
17 Stimmen, 
6 
— — — — 2 2 2 8 0 c3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.