Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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7) in sonstigen Civilsachen, welche durch 
Beschluß des Gerichts oder des Gerichtsvor- 
stands auf Ansuchen einer Partei als drin- 
gend erklärt worden sind. 
Die Untersuchungen in Strassachen erleiden 
durch die Ferien keine Unterbrechung. 
Zeugenvernehmungen, Augenscheine, Beeidi- 
gung und Einweisung von Sachverständigen 
und ähnliche Verrichtungen können auch in 
andern als in den in Abs. 1 bezeichneten Sa- 
chen während der Gerichtsferien vorgenommen 
werden, wenn sie durch einen beauftragten 
Richter vorzunehmen sind und zu deren Vor- 
nahme bercits vor Beginn der Gerichtsferien 
Tagfahrt festgesetzt worden ist oder die Par- 
teien und der beauftragte Richter damit ein- 
verstanden sind. 
Artikel 140. 
Zur Erledigung der in Art. 139 Abs. 1 
des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Sachen 
sind bei denjenigen Gerichten, für welche die 
Ferien bestehen, eigene Feriensenate, und zwar 
bei dem obersten Gerichtshofe und den Appel- 
lationsgerichten durch das Direktorium, bei 
den Bezirksgerichten durch den Vorstand unter 
Zuziehung der beiden ältesten Räthe, zu bilden. 
Bei dem obersten Gerichtshofe und bei jedem 
Appellationsgerichte wird ein Feriensenat ge- 
bildet, der einschließlich des Vorstands bei dem 
obersten Gerichtshofe aus acht und bei dem 
Appellationsgerichten aus sechs Mitgliedern be- 
steht. Als Vorstand des Feriensenats ist, 
wenn nicht besondere Umstände es unmöglich 
machen, der Präsident oder ein Direktor zu 
bezeichnen. 
Bei den Beczirksgerichten sind je nach dem 
Bedürfnisse ein oder zwei Feriensenate zu bil- 
den und ebenso ist die Zahl der Mitglieder 
dieser Senate nach dem Bedürfnisse zu bemessen. 
Der Vorstand des Feriensenats hat in ge- 
schäftlicher Beziehung alle Befugnisse und Ob- 
liegenheiten, welche die Gesetze dem Gerichts- 
vorstande zuweisen. 
Die Untersuchungsrichter, sowie die rechts- 
kundigen Mitglicder der mit einem Appellati= 
ons= oder Bezirksgerichte verbundenen Handels- 
appellations= und Handelsgerichte können den 
Feriensenaten zugetheilt werden; es ist aber 
auf deren anderweitige Beschäftigung bei Be- 
stimmung der Zahl der Mitglieder der bezirks- 
gerichtlichen Feriensenate geeignete Rücksicht 
zu nehmen. 
Findet während der Gerichtsfericn eine 
Schwurgerichtssitzung statt, so sind die Bei- 
sitzer des Schwurgerichts aus den Mitgliedern 
des betreffenden bezirksgerichtlichen Feriensenats 
zu nehmen. Letzterer ist jedoch in diesem Falle 
für die Dauer der Schwurgerichtssitzung, so- 
weit erforderlich, zu verstärken. 
Ist im Falle des Art. 139 Abs. 1 Ziff. 6 
des gegenwärtigen Gesetzes ein bei der Ur- 
theilsfällung thätig gewesener Richter am Ge- 
richtssitze anwesend, so hat dieser, falls aber
	        
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