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7) in sonstigen Civilsachen, welche durch
Beschluß des Gerichts oder des Gerichtsvor-
stands auf Ansuchen einer Partei als drin-
gend erklärt worden sind.
Die Untersuchungen in Strassachen erleiden
durch die Ferien keine Unterbrechung.
Zeugenvernehmungen, Augenscheine, Beeidi-
gung und Einweisung von Sachverständigen
und ähnliche Verrichtungen können auch in
andern als in den in Abs. 1 bezeichneten Sa-
chen während der Gerichtsferien vorgenommen
werden, wenn sie durch einen beauftragten
Richter vorzunehmen sind und zu deren Vor-
nahme bercits vor Beginn der Gerichtsferien
Tagfahrt festgesetzt worden ist oder die Par-
teien und der beauftragte Richter damit ein-
verstanden sind.
Artikel 140.
Zur Erledigung der in Art. 139 Abs. 1
des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Sachen
sind bei denjenigen Gerichten, für welche die
Ferien bestehen, eigene Feriensenate, und zwar
bei dem obersten Gerichtshofe und den Appel-
lationsgerichten durch das Direktorium, bei
den Bezirksgerichten durch den Vorstand unter
Zuziehung der beiden ältesten Räthe, zu bilden.
Bei dem obersten Gerichtshofe und bei jedem
Appellationsgerichte wird ein Feriensenat ge-
bildet, der einschließlich des Vorstands bei dem
obersten Gerichtshofe aus acht und bei dem
Appellationsgerichten aus sechs Mitgliedern be-
steht. Als Vorstand des Feriensenats ist,
wenn nicht besondere Umstände es unmöglich
machen, der Präsident oder ein Direktor zu
bezeichnen.
Bei den Beczirksgerichten sind je nach dem
Bedürfnisse ein oder zwei Feriensenate zu bil-
den und ebenso ist die Zahl der Mitglieder
dieser Senate nach dem Bedürfnisse zu bemessen.
Der Vorstand des Feriensenats hat in ge-
schäftlicher Beziehung alle Befugnisse und Ob-
liegenheiten, welche die Gesetze dem Gerichts-
vorstande zuweisen.
Die Untersuchungsrichter, sowie die rechts-
kundigen Mitglicder der mit einem Appellati=
ons= oder Bezirksgerichte verbundenen Handels-
appellations= und Handelsgerichte können den
Feriensenaten zugetheilt werden; es ist aber
auf deren anderweitige Beschäftigung bei Be-
stimmung der Zahl der Mitglieder der bezirks-
gerichtlichen Feriensenate geeignete Rücksicht
zu nehmen.
Findet während der Gerichtsfericn eine
Schwurgerichtssitzung statt, so sind die Bei-
sitzer des Schwurgerichts aus den Mitgliedern
des betreffenden bezirksgerichtlichen Feriensenats
zu nehmen. Letzterer ist jedoch in diesem Falle
für die Dauer der Schwurgerichtssitzung, so-
weit erforderlich, zu verstärken.
Ist im Falle des Art. 139 Abs. 1 Ziff. 6
des gegenwärtigen Gesetzes ein bei der Ur-
theilsfällung thätig gewesener Richter am Ge-
richtssitze anwesend, so hat dieser, falls aber