Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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mehrere solche Richter anwesend sind, der im 
Range Vorgehende über das Verlangen auf Ab- 
änderung des Schriftsatzes und zwar selbst dann, 
wenn er dem Feriensenate nicht angehört, zu 
entscheiden. Ist ein solcher Richter nicht an- 
wesend, so steht die Entscheidung dem Vor- 
stande des Feriensenats zu. 
Artikel 141. 
Im Falle der Verhinderung mehrerer Mit- 
Flieder cincs Feriensenats kann der Vorstand 
desselben erforderlichen Falls die am Gerichts- 
sitze anwesenden sonstigen Gerichtsmitglieder 
zur Ergänzung des Senats einberufen. Kann 
der Senat nicht in solcher Weise auf die zur 
Beschlußfassung erforderliche Zahl ergänzt wer- 
den, so hat die Ergänzung in der in Art. 134 
des gegenwärtigen Gesetzes angegebenen Weise 
zu geschehen. 
Artikel 142. 
In denjenigen Civilsachen, welche nach Art. 
139 des gegenwärtigen Gesetzes während der 
Gerichtsferien nicht verhandelt und entschieden 
werden dürfen, ist der Lauf aller Fristen wäh- 
rend der Gerichtsferien unterbrochen. An der 
Bestimmung des Art. 286 Abs. 1 der neuen 
Prozeßordnung, wonach der Anwalt, welcher 
eine Abänderung des daselbst angeführten 
Schriftsatzes verlangt, dies dem zustellenden 
Gerichtsvollzieher spätestens am Tage nach der 
Zustellung zu erklären hat, wird jedoch auch 
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für die Dauer der Gerichtsferien nichts ge- 
ändert. 
Außerdem ist bei der Berechnung von Fristen, 
welche sechs Monate oder mehr betragen, auf 
die Gerichtsferien keine Rücksicht zu nehmen. 
Artikel 143. 
Dic weitern auf die Gerichtsferien bezüg- 
lichen Bestimmungen, insbesondere die Bestim- 
mung darüber, wie während der Gerichtsfe- 
rien die Staatsanwaltschaft zu vertreten ist 
und die Gerichtsschreibereigeschäfte zu besorgen. 
sind, werden auf dem Verordnungswege erlassen. 
Artikel 144. 
Die bezüglich der Gerichtsferien und der 
Wiedereröffnung der Sitzungen dermalen in 
der Pfalz geltenden Bestimmungen sind auf- 
gehoben. 
Artikel 145. 
Die Direktorien des obersten Gerichtshofs, 
der Appellations= und der Handelsappellations- 
gerichte bestehen aus dem Präsidenten und den 
Direktoren des betreffenden Gerichts. Sie 
sind in den ihnen durch das gegenwärtige 
Gesetz übertragenen Sachen nur bei Anwesen- 
heit von wenigstens drei Mitgliedern beschluß- 
fähig und erforderlichen Falls bis zu dieser 
Zahl durch Zuziehung der dienstältesten Räthe 
zu ergänzen. Bei Stimmengleichheit entschei- 
det die Stimme des Vorstands beziehungs- 
weise seines Stellvertreters.
	        
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