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mehrere solche Richter anwesend sind, der im
Range Vorgehende über das Verlangen auf Ab-
änderung des Schriftsatzes und zwar selbst dann,
wenn er dem Feriensenate nicht angehört, zu
entscheiden. Ist ein solcher Richter nicht an-
wesend, so steht die Entscheidung dem Vor-
stande des Feriensenats zu.
Artikel 141.
Im Falle der Verhinderung mehrerer Mit-
Flieder cincs Feriensenats kann der Vorstand
desselben erforderlichen Falls die am Gerichts-
sitze anwesenden sonstigen Gerichtsmitglieder
zur Ergänzung des Senats einberufen. Kann
der Senat nicht in solcher Weise auf die zur
Beschlußfassung erforderliche Zahl ergänzt wer-
den, so hat die Ergänzung in der in Art. 134
des gegenwärtigen Gesetzes angegebenen Weise
zu geschehen.
Artikel 142.
In denjenigen Civilsachen, welche nach Art.
139 des gegenwärtigen Gesetzes während der
Gerichtsferien nicht verhandelt und entschieden
werden dürfen, ist der Lauf aller Fristen wäh-
rend der Gerichtsferien unterbrochen. An der
Bestimmung des Art. 286 Abs. 1 der neuen
Prozeßordnung, wonach der Anwalt, welcher
eine Abänderung des daselbst angeführten
Schriftsatzes verlangt, dies dem zustellenden
Gerichtsvollzieher spätestens am Tage nach der
Zustellung zu erklären hat, wird jedoch auch
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für die Dauer der Gerichtsferien nichts ge-
ändert.
Außerdem ist bei der Berechnung von Fristen,
welche sechs Monate oder mehr betragen, auf
die Gerichtsferien keine Rücksicht zu nehmen.
Artikel 143.
Dic weitern auf die Gerichtsferien bezüg-
lichen Bestimmungen, insbesondere die Bestim-
mung darüber, wie während der Gerichtsfe-
rien die Staatsanwaltschaft zu vertreten ist
und die Gerichtsschreibereigeschäfte zu besorgen.
sind, werden auf dem Verordnungswege erlassen.
Artikel 144.
Die bezüglich der Gerichtsferien und der
Wiedereröffnung der Sitzungen dermalen in
der Pfalz geltenden Bestimmungen sind auf-
gehoben.
Artikel 145.
Die Direktorien des obersten Gerichtshofs,
der Appellations= und der Handelsappellations-
gerichte bestehen aus dem Präsidenten und den
Direktoren des betreffenden Gerichts. Sie
sind in den ihnen durch das gegenwärtige
Gesetz übertragenen Sachen nur bei Anwesen-
heit von wenigstens drei Mitgliedern beschluß-
fähig und erforderlichen Falls bis zu dieser
Zahl durch Zuziehung der dienstältesten Räthe
zu ergänzen. Bei Stimmengleichheit entschei-
det die Stimme des Vorstands beziehungs-
weise seines Stellvertreters.