Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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b) die nach Art. 12 und 14 dieses Gesetzes 
zeitweise Befreiten und Zurückgestellten, 
) die nach Art. 13 des Gesetzes wegen 
einer die Erwerbsfähigkeit nicht aufhe- 
benden Untauglichkeit Befreiten, 
d) die nach Art. 15, 17 und 18 des Ge- 
setzes in die Ersatzmannschaft einge- 
stellten, jedoch nicht zur wirklichen Ein- 
berufung gelangenden Pflichtigen, 
e)dDbie nach Art. 16 des Gesetzes wegen 
Waffendienstunwürdigkeit vom Dienste 
Ausgeschlossenen 
haben für die Dauer der gesetzlichen Dienst- 
zeit im stehenden Heere eine Abgabe — Wehr- 
geld — zu entrichten. 
Die vor Beginn der gesetzlichen Dienstpflicht 
im activen Heere zugebrachte Dienstzeit wird 
auf die gesetzliche Dienstzeit angerechnet. 
Artikel 2. 
Das Wehrgeld ist vom 1. October des 
Jahrganges an, in welchem nach Art. 7 des 
Gesetzes vom 30. Januar 1868 die Wehr- 
pflicht beginnt, von jenen Wehrpflichtigen aber, 
welche zwar in das Heer eingereiht waren, 
jedoch vor Erfüllung der sechsjährigen Dienst- 
zeit wieder befreit werden, von dem Zeitpunkte 
der Entlassung an bis zum Ablauf der gesetz- 
lichen Dienstzeit im stehenden Heere zu leisten. 
Die nach Art. 12 und 14 gedachten Gesetzes 
zeitweise Befreiten, sodann die nach Art. 15, 
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17 und 18 als Ersatzmannschaft Ausgehobe- 
nen haben das Wehrgeld nur so lange zu 
entrichten, als sie nicht zur wirklichen Dienstes- 
leistung in der activen Armee gelangen. 
Den nach Art. 16 desselben Gesetzes als 
unwürdig von der Ehre der Waffen Ausge- 
schlossenen liegt die Leistung des Wehrgeldes 
innerhalb der sechsjährigen Dauer, nach Ab- 
rechnung einer etwa schon im Heere zuge- 
brachten Dienstzeit, für jene Zeit ob, während 
welcher sie nicht zu militärischen Arbeiten ver- 
wendet werden. 
  
Artikel 3. 
Die Größe des zu leistenden jährlichen Wehr- 
geldes wird nach dem Einkommen des Pflich- 
tigen und zwar nach folgenden Klassensätzen 
festgesetzt: 
Klasse Einkommen Wehrgeld 
1 bis zu 200 fl. 3 fl. 
2 von 201— 300 fl. 6 „ 
3 301— 400 „ 9 
4 401— 600 „ 15 „ 
5 601— 800 „ 24 „ 
6 801—1200 40 „ 
7 1201—1600 „ 60 
8 über 1600, 100, 
Hiebei ist alles ständige oder unständige 
Einkommen ohne Unterschied ob es in Geld, 
Geldeswerth oder geldeswerthem Nutzgenuß be- 
steht, und zwar nach dem Betrage der Unter-
	        
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