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b) die nach Art. 12 und 14 dieses Gesetzes
zeitweise Befreiten und Zurückgestellten,
) die nach Art. 13 des Gesetzes wegen
einer die Erwerbsfähigkeit nicht aufhe-
benden Untauglichkeit Befreiten,
d) die nach Art. 15, 17 und 18 des Ge-
setzes in die Ersatzmannschaft einge-
stellten, jedoch nicht zur wirklichen Ein-
berufung gelangenden Pflichtigen,
e)dDbie nach Art. 16 des Gesetzes wegen
Waffendienstunwürdigkeit vom Dienste
Ausgeschlossenen
haben für die Dauer der gesetzlichen Dienst-
zeit im stehenden Heere eine Abgabe — Wehr-
geld — zu entrichten.
Die vor Beginn der gesetzlichen Dienstpflicht
im activen Heere zugebrachte Dienstzeit wird
auf die gesetzliche Dienstzeit angerechnet.
Artikel 2.
Das Wehrgeld ist vom 1. October des
Jahrganges an, in welchem nach Art. 7 des
Gesetzes vom 30. Januar 1868 die Wehr-
pflicht beginnt, von jenen Wehrpflichtigen aber,
welche zwar in das Heer eingereiht waren,
jedoch vor Erfüllung der sechsjährigen Dienst-
zeit wieder befreit werden, von dem Zeitpunkte
der Entlassung an bis zum Ablauf der gesetz-
lichen Dienstzeit im stehenden Heere zu leisten.
Die nach Art. 12 und 14 gedachten Gesetzes
zeitweise Befreiten, sodann die nach Art. 15,
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17 und 18 als Ersatzmannschaft Ausgehobe-
nen haben das Wehrgeld nur so lange zu
entrichten, als sie nicht zur wirklichen Dienstes-
leistung in der activen Armee gelangen.
Den nach Art. 16 desselben Gesetzes als
unwürdig von der Ehre der Waffen Ausge-
schlossenen liegt die Leistung des Wehrgeldes
innerhalb der sechsjährigen Dauer, nach Ab-
rechnung einer etwa schon im Heere zuge-
brachten Dienstzeit, für jene Zeit ob, während
welcher sie nicht zu militärischen Arbeiten ver-
wendet werden.
Artikel 3.
Die Größe des zu leistenden jährlichen Wehr-
geldes wird nach dem Einkommen des Pflich-
tigen und zwar nach folgenden Klassensätzen
festgesetzt:
Klasse Einkommen Wehrgeld
1 bis zu 200 fl. 3 fl.
2 von 201— 300 fl. 6 „
3 301— 400 „ 9
4 401— 600 „ 15 „
5 601— 800 „ 24 „
6 801—1200 40 „
7 1201—1600 „ 60
8 über 1600, 100,
Hiebei ist alles ständige oder unständige
Einkommen ohne Unterschied ob es in Geld,
Geldeswerth oder geldeswerthem Nutzgenuß be-
steht, und zwar nach dem Betrage der Unter-