Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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jedem Ersatzbezirke ein Ausschuß in Thä- 
tigkeit. 
Derselbe besteht: 
a) aus dem Vorstande der Districtsverwal- 
tungsbehhrde (in unmittelbaren Städten 
dem Bürgermeister) oder dessen Stell- 
vertreter als Vorsitzenden; 
b) aus den fünf bürgerlichen Beisitzern der 
Ersatzcommission, beziehungsweise in Ver- 
hinderungsfällen den betreffenden Ersatz- 
männern, außerdessen 
je für die Gemeinde, um deren Pflich- 
tige es sich handelt, aus dem. Gemeinde- 
vorstande oder in dessen Verhinderung 
einem Stellvertreter desselben, beziehungs- 
weise in größeren Städten aus dem Di- 
strictsvorsteher des betreffenden Stadt- 
bezirkes oder einem vom Magistrate (Bür- 
germeisteramte) zu bestimmenden Stell- 
vertreter desselben. 
Der Rentbeamte oder dessen Stellvertreter 
kann den Ausschußsitzungen beiwohnen. 
Im Uecbrigen finden für die Geschäftsord- 
nung des Ausschusses die Bestimmungen des 
Art. 22 des Gesetzes vom 31. Mai 1856, 
die Einkommensteuer betreffend, analoge An- 
wendung. Das Protokoll ist von einem Be- 
diensteten der Verwaltungsbehbrde zu führen. 
c 
— 
Artikel 8. 
Dieser Ausschuß tritt jährlich einmal und 
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zwar in der ersten Hälfte des Monats Oc- 
tober zusammen. 
Die Festsetzung des Wchrgeldes findet in 
größeren Städten nach den für die Einkommen- 
steuer gebildeten Districten, außerdem nach Ge- 
meinden statt. 
Der Berathung und Festsetzung sind zu 
Grunde zu legen: 
a) die Bezirksliste mit gleichzeitiger Berück- 
sichtigung der berichtigten gemeindlichen 
Urlisten (Art. 45, 48 und 54 des Wehr- 
verfassungsgesetzes); 
b) die Mittheilungen über die der Ersatz- 
mannschaft zugewiesenen Wehrpflichtigen 
(Art. 17, 18, 67), ferner über Ein- 
wanderer, Rückwanderer und ohne ihr 
Verschulden nicht in die Aushebungs- 
listen Eingetragenen (Art. 9 und 10), 
endlich über die von den Militärbehör- 
den als untauglich Erklärten (Art. 61 
und 72) oder wegen Unwürdigkeit aus 
dem Heere Entlassene (Art. 71). 
Artikel 9. 
Auf Grund der von dem Ausschusse er- 
kannten Beitragspflicht wird sodann die Wehr- 
geldliste von der Districtsverwaltungsbehörde 
nach Gemeinden angefertigt und nach vorgän- 
giger Bekanntmachung den Wehrgeldpflich- 
tigen während 14 Tagen am Sitze der
	        
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