Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Districtsverwaltungsbehörde zur Einsicht ge- 
stellt. 
Artikel 10. 
Wenn der Pflichtige die Unrichtigkeit der 
von dem Ausschuß bei Festsetzung des Wehr- 
geldes angenommenen thatsächlichen Grund- 
lagen darthut, oder wenn während der sechs- 
jährigen Periode der Beitragspflicht Aende- 
rungen in den derselben zu Grunde liegenden 
Einkommensverhältnissen eintreten, so wird 
der Beitrag entweder auf Anregung des 
Pflichtigen oder des Rentamtes durch den 
Ausschuß bei seinem nächsten Zusammentritte 
neu festgestellt und tritt von dem nächstfol- 
genden Erhebungstermine an in Wirksamkeit. 
Das im Falle der constatirten Unrichtig- 
keit zuviel geleistete Wehrgeld ist den Pflich- 
tigen zurückzuerstatten. 
Die Einstellung der Beitragspflicht wegen 
Auswanderung oder Tod, ferner wegen nach- 
träglicher Beiziehung des Pflichtigen zum Hee- 
resdienste und die Leistung desfallsiger Rück- 
ersätze erfolgt auf Verfügung der Districts- 
verwaltungsbehörde. 
Hinsichtlich der nach dem Schlußsatze des 
Art. 3 vorausbezahlten Wehrgeldbeträge findet 
weder eine nachträgliche Erhöhung noch eine 
Rücktvergütung statt. "6“ 
Artikel 11. 
Alle auf die Festsetzung des Wehrgeldes 
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erwachsenden Verhandlungen sind tax= und 
stempelfrei zu behandeln. 
Den Mitgliedern des Ausschusses wird für 
Reisekosten und Zeitverlust eine angemessene 
Entschädigung aus dem Ertrage des Wehr- 
geldes geleistet; aus demselben sind auch an- 
dere durch die Festsetzung veranlaßte unver- 
meidliche Kosten zu bestreiten. 
III. Abschnitt. 
Erhebung und Verrechnung. 
Artikel 12. 
Die Erhebung des Wehrgeldes liegt den 
Gemeindebehörden ob, welchen die von der Di- 
strictsverwaltungsbehörde abgeschlossenen Listen 
— Art. 9 — zuzustellen und alle nach Art. 10 
eintretenden Veränderungen mitzutheilen sind. 
Die Termine der Zahlung und der Abrech- 
nung zwischen den Gemeindebehörden und den 
Rentämtern werden im Verordnungswege fest- 
gesetzt. 
Artikel 13. 
Rückständige Beträge sind den Rentämtern 
zu überweisen, welche ermächtigt sind, dieselben 
im gewöhnlichen Executionswege von den Pflich- 
tigen, deren Eltern oder alimentionspflichtigen 
Verwandten beizutreiben. 
Beiträge abwesender Pflichtiger, welche we- 
der aus ihrem Vermögen, noch von Angeh#- 
rigen oder Bevollmächtigten beigebracht werden 
können, sind im Ausstand nachzuführen.
	        
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