Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Reuß ältere Linlie 
Reuß jüngere Linie 
Schaumburg-Lippe 
Lippe 
Lübeck 
Bremen 
Hamburg 
— — — — — 
l 
zusammen 58 Stimmen. 
8. 2. 
Jeder Vereinsstaat kann so viel Bevoll- 
mächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie 
er Stimmen hat; doch kann die Gesammt- 
heit der zuständigen Stimmen nur einheit- 
lich abgegeben werden. Nicht vertretene 
oder nicht instruirte Stimmen erden nicht 
gerählt. 
K. 3. 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte 
dauernde Ausschüsse: 
1) für Zoll= und Steuerwesen, 
2) für Handel und Verkehr, 
3) für Rechnungswesen. 
In jedem vieser Ausschüsse werden außer 
dem Präsidium mindestens vier Voreins- 
staaten vertreten sein, und führt innerbalb 
derselben jeder Stdat nur eine Stimme. 
Die Mitglieder der Ausschüsse werden von 
dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammen= 
sehung dieser Ausschüsse ist für jede Session 
120 
des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre 
zu erneuern, wobel die ausscheidenden Mit- 
glieder wieder wählbar sind. Den Aus- 
schüssen werven die zu ihren Arbeiten nöthigen 
Beamten zur Verfügung gestellt. 
8. 4. 
Jedes Mitglied des Bundesraths hat das 
Recht, im Zollparlament zu erscheinen und 
muß daselbst auf Verlangen jederzeit ge- 
hört werden, um die Ansichten seiner Re- 
gierung zu vertreten, auch dann, wenn die- 
selben von der Majorität ves Bundesrathes 
nicht adoptirt worden sind. Niemand kann 
gleichzéitig Mitglied des Bundesrathes und 
des Zollparlaments sein. 
8. 5 
Dem Präfidium liegt es ob, den Mit- 
gliedern des Bundesrathes den üblichen 
diplomatischen Schutz zu gewähren. 
S. 6. 
Das Präsidium steht der Krone Preußen 
zu, welche in Ausübung vesselben berechtigt 
ist, im Namen der vertragenden Theile 
Handels= und Schifffahrts-Verträge mit 
fremden Staaten einzugehen. 
Zum Abschluß dieser Verträge, durch 
welche die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Vertrages in keiner Art verletzt werden dürfen, 
ist die Zustimmung des Bundesrathes und
	        
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