Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1341 
1342 
Gesetz--Vlatt 
für das 
Königreich Bavern. 
0 
. — — 
64. 
  
München, den 12. Juni 1869. 
  
Ind 
Gesetz, die inflÜhrung des Militärstrafgesetzbuches und 
betr. (Beilage XVI zum Landtagsabschiede.) 
alt 
der Militärstrasgerichtsordnung für das Konigreich Bayern 
  
Geseh, 
die Einführung des Militärstrafgesetzbuches und 
der Militärstrafgerichtsordnung für das König- 
reich Bayern betr. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Payern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Payern,Franken und in 
ISchwaben ete. ete. 
Wir haben Uns bewogen gefunden, das 
Militärstrafgesetzbuch und die Militärstrafge- 
richtsordnung für das Königreich Bayern, 
welche in der Anlage folgen, nach Verneh- 
mung Unseres Staatsrathes mit Beirath 
und Zustimmung der Kammer der Reichs- 
räthe und der Kammer der Abgeordneten, und 
zwar in Ansehung der Artikel 2, 4, 6 und 
23 der Militärstrafgerichtsordnung unter Beob- 
achtung der im §. 7 Titel X der Verfassungs- 
urkunde vorgeschriebenen Form, zu erlassen 
und über die Anwendung dieser Gesetzbücher 
zu verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Das Militärstrafgesetzbuch und die Mili- 
tärstrafgerichtsordnung für das Königreich 
Bayern treten mit dem 1. Januar 1870 im 
ganzen Umfange des Königreichs in Kraft. 
Artikel 2. 
Mit diesem Tage treten alle dermal be- 
stehenden Bestimmungen über Bestrafung mili- 
tärischer Verbrechen und Vergehen, sowie alle 
dermal bestehenden Bestimmungen über die 
120
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.