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Gesetz--Vlatt
für das
Königreich Bavern.
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64.
München, den 12. Juni 1869.
Ind
Gesetz, die inflÜhrung des Militärstrafgesetzbuches und
betr. (Beilage XVI zum Landtagsabschiede.)
alt
der Militärstrasgerichtsordnung für das Konigreich Bayern
Geseh,
die Einführung des Militärstrafgesetzbuches und
der Militärstrafgerichtsordnung für das König-
reich Bayern betr.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von Payern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Herzog von Payern,Franken und in
ISchwaben ete. ete.
Wir haben Uns bewogen gefunden, das
Militärstrafgesetzbuch und die Militärstrafge-
richtsordnung für das Königreich Bayern,
welche in der Anlage folgen, nach Verneh-
mung Unseres Staatsrathes mit Beirath
und Zustimmung der Kammer der Reichs-
räthe und der Kammer der Abgeordneten, und
zwar in Ansehung der Artikel 2, 4, 6 und
23 der Militärstrafgerichtsordnung unter Beob-
achtung der im §. 7 Titel X der Verfassungs-
urkunde vorgeschriebenen Form, zu erlassen
und über die Anwendung dieser Gesetzbücher
zu verordnen, was folgt:
Artikel 1.
Das Militärstrafgesetzbuch und die Mili-
tärstrafgerichtsordnung für das Königreich
Bayern treten mit dem 1. Januar 1870 im
ganzen Umfange des Königreichs in Kraft.
Artikel 2.
Mit diesem Tage treten alle dermal be-
stehenden Bestimmungen über Bestrafung mili-
tärischer Verbrechen und Vergehen, sowie alle
dermal bestehenden Bestimmungen über die
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