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dung der für sie in dieser Eigenschaft gelten-
den gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten.
Artikel 8.
Die am 1. Januar 1870 bei den Militär-
behörden noch im Laufe befindlichen Vorunter-
suchungen sind von den Militärbehörden an
die nach Maßgabe der neuen Gesetzgebung
zuständigen Gerichte und Behörden abzu-
geben.
Geschlossene Untersuchungen, über welche an
jenem Tage noch nicht Beschluß gefaßt ist,
sind dem Staatsanwalte an dem zuständigen
Militärbezirksgerichte vorzulegen. Dieser stellt
gemäß Art. 118 der Militärstrafgerichts-
ordnung Antrag an das Militärbezirksgericht,
welches gemäß Art. 119 über diesen Antrag
Beschluß faßt.
Strassachen, welche vor jenem Tage zur
Hauptverhandlung vor ein Militärgericht ver-
wiesen sind, werden von dem zuständigen
Militärbezirksgerichte nach den Bestimmungen
der Militärstrafgerichtsordnung abgeurtheilt,
Gegeben München, den 29. April 1869.
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wenn dasselbe nicht Anlaß findet, seine Un-
zuständigkeit auszusprechen.
Artikel 9.
Urtheile, welche von Militärgerichten vor
dem 1. Januar 1870 erlassen wurden, an
diesem Tage aber die Rechtskraft noch nicht
beschritten haben, können nach Maßgabe der
bisherigen Bestimmungen auch nach jenem
Zeitpunkte noch angefochten werden, und hat
das Militärobergericht dieselben, sowie diejeni-
gen Urtheile, welche am 1. Januar 1870 noch
der Revision unterliegen, nach den bisherigen
Bestimmungen zu erledigen.
Hat nur der Angeschuldigte das Rechts-
mittel eingewendet, so kann eine strengere Be-
strafung desselben als nach dem erstrichterlichen
Urtheile gegen ihn nicht verhängt werden.
Wird ein vor dem 1. Januar 1870 gefälltes
Urtheil vom Militärobergerichte vernichtet, und
die Sache zur wiederholten Aburtheilung an
ein Militärgericht zurückverwiesen, so erfolgt die
neuc Aburtheilung nach den Bestimmungen der
Militärstrafgerichtsordnung.
Ludwig.
Färst von Hohenlohe. von Pfretzschner. von Gresser. von Schlör. Frhr. von Pranchh.
von Lutz. von Hörmann.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.
älde als Beilage das durch vorstehendes Geset zur Einführung gelangende „Nilitärstra l.
ilitärstrafgerichtsordnung für das Königreich Bayern“ in Einem Bande.